Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, auf die ich gerne im Nachfolgenden eingehe.
Sie möchten Ihr Startup operativ von einer NewCo betreiben lassen, deren Anteile zu 100% von einer Holding gehalten werden. An dieser NewCo möchten Sie Partnerunternehmen sowie bestimmten Mitarbeitern Unterbeteiligungen einräumen. Als Motivation für diese Gestaltung geben Sie an, die Gesellschaftsstruktur im Sinne potentieller Investoren einfach halten zu wollen.
Dies ist rechtlich gut umsetzbar. Bei einer Unterbeteiligung handelt es sich um keinen echten (gesellschaftsrechtlichen) Anteil an der NewCo, sondern vielmehr um eine Art schuldrechtliche Schattenbeteiligung ("virtuelle Beteiligung") in der rechtlichen Form einer sogenannten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (Innen-GbR), deren Gesellschafter der Shareholder sowie der jeweilige Unterbeiligte sind. Eine solche Unterbeteiligung wird nicht im Handelsregister hinterlegt und beruht lediglich auf einer zunächst einmal nur den Parteien bekannten privatschriftlichen Vereinbarung.
Unterbeteiligungen sind zwar im Geschäftsleben durchaus gängig, indes im Gesetz nicht standardisiert geregelt. Es bestehen im Gesetz lediglich grobe Regeln zur Gestaltung einer GbR in den §§ 705 ff BGB, die jedoch zum großen Teil dispositiv sind, sprich abbedungen bzw. abgeändert werden können. Insofern kann und muss die Einräumung von Unterbeteiligungen durch einen individuell aufgesetzten Vertrag erfolgen, was den Vorteil bietet, dass dieser unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Schranken recht frei gestaltet werden kann. Insofern können die Ihrerseits aufgezählten Punkte frei vereinbart werden. Bei den genannten Schranken handelt es sich insbesondere um die Verbotsvorschriften des bürgerlichen Rechts, sprich insbesondere die Vorschriften zu Treu und Glauben (§ 242 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB). Wenn Sie die Unterbeteiligungsvereinbarungen, bei denen es sich rechtstechnisch um Gesellschaftsverträge handelt, vorformulieren möchten, so sind zudem einschränken die Vorschriften des AGB-Rechts zu beachten, die unter Umständen entsprechende Anwendung finden. All dies wird bei der Vertragsgestaltung zu beachten sein.
Bei den Ihrerseits aufgezählten Punkten habe ich prima facie keine Bedenken.
Lediglich bei Ihrem letzten Punkt bin ich nicht sicher, ob ich diesen richtig verstanden habe:
Zitat:Bei Kündigung (falls Klausel erforderlich) wird die Unterbeteiligung in eine reguläre Beteiligung umgewandelt
Falls Sie damit den Fall der Kündigung der Unterbeteiligung im Blick haben, so würde sich in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht an der Hauptbeteiligung der Holding nichts ändern. Es würden lediglich die Unterbeteiligung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten von Holding und jeweiligem Unterbeteiligten erlöschen. Im Hinblick auf die Kündigung einer Innen-GbR gibt es gesetzliche Standardregelungen in den §§ 705 ff. BGB, die allerdings in der Regel dispositiv sind und Ihren Vorstellungen entsprechend abgeändert werden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung helfen.
Sollten Sie weitere rechtliche Hilfestellung - insbesondere bei der Vertragsgestaltung - benötigen, so stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -