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Untätige Hausverwaltung / Mängel werden nicht behoben

15. Juni 2009 10:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer

Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn die Hausverwaltung den Mangel nicht behebt und untätig bleibt?

Sie sollten die Hausverwaltung schriftlich, per Einschreiben auf die Pflicht zur Fehlerbeseitigung hinweisen und eine angemessene Frist setzen. In dem Schreiben sollten Sie damit drohen, dass Sie bei erfolglosem Fristablauf einen Schadensersatz wegen Verzugs geltend machen werden. Zudem können Sie ankündigen, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Verwalters als Grund für eine Abbestellung in Erwägung gezogen werden kann und Sie daher eine Eigentümerversammlung einberufen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um rechtliche Beratung zu folgendem Sachverhalt:

Ich bin seit Dezember 2008 Besitzer einer Eigentumswohnung. Nach dem Einzug – Januar 2009 - habe ich allerdings Probleme mit dem Warmwasser festgestellt. Es braucht ca. 4-5 Minuten bis ich wirklich warmes Wasser habe im Erdgeschoss. Im Keller tritt das Problem nicht so gravierend auf. Nachdem ich wohl der letzte / am weitesten entfernt von der Heiz-/Wasserversorgung liege, haben die Nachbarn das Problem nicht in dem Maße wie ich. Lediglich der Nachbar über mir. Dieser scheint sich allerdings bereits mit der Situation abgefunden zu haben.

Ich habe die Problematik Anfang März an den Hausmeister weitergegeben. Nach einigen Wochen wurde auch endlich entsprechend ein Handwerker beauftragt. Allerdings konnte das Problem nicht behoben werden. Erneutes Reklamieren bei dem Hausmeister als auch erneuter Auftrag an den Handwerker konnte A) erneut nur mit starkem zeitlichen Verzug erfolgen und B) weiterhin ohne Ergebnis – Warmwasser-/ Umwälzpumpe seien in Ordnung.

Mitte April (16.04.2009) habe ich schriftlich die Hausverwaltung informiert und nochmals aufgefordert das Problem abschießend zu beheben - ohne Fristsetzung. Auch auf diesen Brief wurde erst durch telefonische Rückfragen meinerseits geantwortet bzw. reagiert. Es sind erneut Wochen vergangen bis aktuell die Firma beauftragt wurde das ganze zu prüfen, die auch die Leitung in dem Haus verlegt hatte. Allerdings warte ich nach wie vor auf einen Termin wann diese Firma endlich kommt.

Ansich hätte ich bereits der Hausverwaltung angedroht selbst einen Handwerker zu beauftragen, allerdings scheint dieser für die weitere Fehlerbehebung die Pläne der Wasserleitungen zu benötigen – dafür würde ich erneut die Hausverwaltung benötigen. Somit nicht wirklich eine Alternative.

Nun meine Fragen.
1. Kann ich die erhöhten Kosten durch den Mehrverbrauch des Warmwasser irgendwie an die Hausverwaltung weiterbelasten?

2. Kann ich eine Frist zur entgültigen Behebung des Problemes setzen? Wenn ja, welche Konsequenzen kann ich Aufzeigen falls die Frist nicht eingehalten wird?

3. Nachdem die Hausverwaltung meiner Ansicht nach Ihren Pflichten nicht nachkommt, kann ich die Hausverwaltung absetzen (lassen)? Falls dies nur über einen Beschluß der Eigentümerversammlung möglich ist – welche Mehrheit wird benötigt?

Aktuell weitere Probleme mit der Hausverwaltung:
- Es wurde noch keine Nebenkostenabrechnung für 2008 erstellt
- Nach einem halben Jahr(!) ist der Hausverwaltung aufgefallen das ich nie aufgefordert wurde das Wohngeld für den TG-Stellplatz zu zahlen. Nun soll ich innerhalb von 8 Tagen den fehlenden Betrag von ca 170 EUR nachzahlen.

Daher meine weiteren Fragen:
4. Kann ich die Nebenkostenabrechnung entsprechend einfordern? Der Abgabetermin für meine Steuererklärung war bereits. Für dieses Jahr kann ich das verschmerzen da lediglich für mich nur Dezember 2008 von Interesse ist.

5.Ist die Fristsetzung von 8 Tagen für das Wohngeld des TG Stellplatzes so in Ordnung? Die Hausverwaltung „verpennt“ 6 Monate lang diese einzufordern aber dann soll der dadurch entstandene Fehlbetrag innerhalb 8 Tage bezahlt werden?

6.Kann ich zusätzlich die Zahlung des TG Stellplatzer solange zurückhalten bis die Mängel der Warmwasserversorgung behoben sind?

Vielen Dank und mit freundlich Grüßen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

Auf Grundlage ihrer Angaben, gehe ich davon aus, dass Sie nicht "nur" Besitzer des Wohnraumes , sondern auch Eigentümer desselben sind.
Sollten Sie "nur" Mieter des Objektes sein, können Sie grundsätzlich nur Rechte gegenüber ihrem Vermieter geltend machen und nur selten direkt gegenüber dem Hausverwalter vorgehen.

Ich gehe im Weiteren davon aus, dass Sie Eigentümer des von ihnen bewohnten Wohnraumes sind, so dass dann gilt :

Frage (1) :
Entscheidend für die Frage ob die Hausverwalter zu einem Handeln verpflichtet ist, ist der Punkt ob hier die Reparaturbedürftigkeit sich auf einen Teil des Sondereigentumes oder des gemeinschaftlichen Eigentumes bezieht.
Gemäß ihren Angaben, haben wohl mehrere Wohnungen in dem Häuserkomplex genau das selbe Problem, so dass wohl davon auszugehen ist, dass nicht nur ein Defekt in ihrer Wohnung, sondern wohl eher ein Problem mit der gesamten Warmwasserversorgung vorliegt.
Die Gesamtwarmwasserversorgung inkl. Hauspumpe ist gemeinschaftliches Eigentum so das § 27 Absatz 1 Punkt 2 WoEigG gilt.
Gemäß dieser Vorschrift ist der Verwalter verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentumes zu sorgen.
Da der Hausverwalter in ihrem Falle sich im Verzug mit seiner Pflichterfüllung befindet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verwalter. Zu beachten ist hier der Umstand, dass Sie für die Höhe des Schadensersatzes beweispflichtig sind und daher den konkreten Mehrverbrauch im Einzelnen nachweisen müssen. Soweit Sie den Mehrverbrauch beweisen können, können Sie diese Mehrkosten dann vom Verwalter aufgrund Pflichtverletzung ersetzt verlangen.

Frage (2)
Sie sollten in jedem Fall schriftlich, per Einschreiben auf die Pflicht zur Fehlerbeseitigung hinweisen und unter ausdrücklicher Fristsetzung mit zweierlei drohen :
- Zum Einen sollten sie nach Fristablauf Schadensersatz wegen Verzug ankündigen.
- Zum Anderen sollte eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Verwalters als Grund für eine Abbestellung in Erwägung gezogen werden und daher der Versuch eine Eigentümerversammlung einzuberufen, angekündigt werden.

Frage (3)
Gemäß § 24 Absatz 2 WEigG benötigen Sie zur Einberufung der Versammlung einen entsprechenden Antrag von mindestens einem Viertel der Eigentümer. Hier empfiehlt es sich die übrigen Eigentümer auf die Warmwasserproblematik hinzuweisen und auf die unnötige Verzögerung durch den Verwalter.

Frage (4)
Eine Frist wie die Jahresfrist zwischen Mieter/Vermieter gibt es im Verhältnis Eigentümer/Verwalter nicht.
Aber auch hier sollte schriftlich unter Fristsetzung eine Abrechnung verlangt werden. Diese kann der Verwalter nur mit einer stichhaltigen Begründung verweigern, ansonsten kann der Verwalter sich auch diesbezüglich schadensersatzpflichtig machen.

Frage (5)
Als angemessene Zahlungsfrist kann ca. 14 Tage angenommen werden, auf das "Verschlafen" des Verwalters kommt es diesbezüglich nicht an. Die 8 Tage Frist liegt hier nur "knapp" drunter und könnte noch wirksam sein.
Ich empfehle daher hier den angeforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist auszugleichen.

Frage (6)
Dies würde ich nicht empfehlen, da Sie insbesondere auch gegenüber den anderen Eigentümern zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet sind und somit sich gegenüber den anderen Eigentümern pflichtwidrig verhalten könnten.

Abschließend empfehle ich Ihnen daher, das Wohngeld zu zahlen und die Angelegenheit schriftlich dokumentiert gegenüber dem Verwalter einzufordern und den anderen Eigentümern die Pflichtverletzung des Verwalters mitzuteilen und gegebenenfalls bei weiteren Verzug dann eine Versammlung zur Abberufung des Verwalters einzuberufen.

Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.


Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)

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