Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Auf Grundlage ihrer Angaben, gehe ich davon aus, dass Sie nicht "nur" Besitzer des Wohnraumes , sondern auch Eigentümer desselben sind.
Sollten Sie "nur" Mieter des Objektes sein, können Sie grundsätzlich nur Rechte gegenüber ihrem Vermieter geltend machen und nur selten direkt gegenüber dem Hausverwalter vorgehen.
Ich gehe im Weiteren davon aus, dass Sie Eigentümer des von ihnen bewohnten Wohnraumes sind, so dass dann gilt :
Frage (1) :
Entscheidend für die Frage ob die Hausverwalter zu einem Handeln verpflichtet ist, ist der Punkt ob hier die Reparaturbedürftigkeit sich auf einen Teil des Sondereigentumes oder des gemeinschaftlichen Eigentumes bezieht.
Gemäß ihren Angaben, haben wohl mehrere Wohnungen in dem Häuserkomplex genau das selbe Problem, so dass wohl davon auszugehen ist, dass nicht nur ein Defekt in ihrer Wohnung, sondern wohl eher ein Problem mit der gesamten Warmwasserversorgung vorliegt.
Die Gesamtwarmwasserversorgung inkl. Hauspumpe ist gemeinschaftliches Eigentum so das § 27 Absatz 1 Punkt 2 WoEigG gilt.
Gemäß dieser Vorschrift ist der Verwalter verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentumes zu sorgen.
Da der Hausverwalter in ihrem Falle sich im Verzug mit seiner Pflichterfüllung befindet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verwalter. Zu beachten ist hier der Umstand, dass Sie für die Höhe des Schadensersatzes beweispflichtig sind und daher den konkreten Mehrverbrauch im Einzelnen nachweisen müssen. Soweit Sie den Mehrverbrauch beweisen können, können Sie diese Mehrkosten dann vom Verwalter aufgrund Pflichtverletzung ersetzt verlangen.
Frage (2)
Sie sollten in jedem Fall schriftlich, per Einschreiben auf die Pflicht zur Fehlerbeseitigung hinweisen und unter ausdrücklicher Fristsetzung mit zweierlei drohen :
- Zum Einen sollten sie nach Fristablauf Schadensersatz wegen Verzug ankündigen.
- Zum Anderen sollte eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Verwalters als Grund für eine Abbestellung in Erwägung gezogen werden und daher der Versuch eine Eigentümerversammlung einzuberufen, angekündigt werden.
Frage (3)
Gemäß § 24 Absatz 2 WEigG benötigen Sie zur Einberufung der Versammlung einen entsprechenden Antrag von mindestens einem Viertel der Eigentümer. Hier empfiehlt es sich die übrigen Eigentümer auf die Warmwasserproblematik hinzuweisen und auf die unnötige Verzögerung durch den Verwalter.
Frage (4)
Eine Frist wie die Jahresfrist zwischen Mieter/Vermieter gibt es im Verhältnis Eigentümer/Verwalter nicht.
Aber auch hier sollte schriftlich unter Fristsetzung eine Abrechnung verlangt werden. Diese kann der Verwalter nur mit einer stichhaltigen Begründung verweigern, ansonsten kann der Verwalter sich auch diesbezüglich schadensersatzpflichtig machen.
Frage (5)
Als angemessene Zahlungsfrist kann ca. 14 Tage angenommen werden, auf das "Verschlafen" des Verwalters kommt es diesbezüglich nicht an. Die 8 Tage Frist liegt hier nur "knapp" drunter und könnte noch wirksam sein.
Ich empfehle daher hier den angeforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist auszugleichen.
Frage (6)
Dies würde ich nicht empfehlen, da Sie insbesondere auch gegenüber den anderen Eigentümern zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet sind und somit sich gegenüber den anderen Eigentümern pflichtwidrig verhalten könnten.
Abschließend empfehle ich Ihnen daher, das Wohngeld zu zahlen und die Angelegenheit schriftlich dokumentiert gegenüber dem Verwalter einzufordern und den anderen Eigentümern die Pflichtverletzung des Verwalters mitzuteilen und gegebenenfalls bei weiteren Verzug dann eine Versammlung zur Abberufung des Verwalters einzuberufen.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
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