Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage der Haftung bestimmt sich speziell bei Tieren nach § 833 BGB
.
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. "
Die Haftung ist verschuldensunabhängig.
Hat jedoch bei der Entstehung des Schadens ein Tier des Geschädigten mitgewirkt, muss sich dieser die eigene Tiergefahr nach dem für die Gefährdungshaftung entsprechend geltenden § 254 anrechnen lassen (BGH NJW 1976, 2130
, 2131).
In Ihrem Fall könnte Ihnen zum Vorwurf gemacht werden, das Gartentor nicht verschlossen zu haben.
Der anderen Partei kann zm Vorwurf gemacht werden, den Hund nicht an die Leine genommen zu haben und diesen sehr weit weg geführt zu haben, ohne dass eine direkte Einflussnahme vom Halter hätte stattfinden können und es ja auch nicht passiert ist.
Ich halte daher ein Mitverschuldensanteil von mindestens 50% für angemessen, sodass maximal die Hälfte der Kosten von Ihnen zu tragen ist.
Es kommt weiter auf die jeweiligen Hunderassen an, in wie fern diese als aggressiv einzuschätzen sind oder doch eher zurückhaltend reagieren.
Wenn Ihr Hund zum Beispiel eher ein ruhiges Gemüt besitzt und der andere Hund vom Wesen her schon eine agressive Neigung zeigt, könnte sich der Mitverschuldensanteil auch weiter zu Ihren Gunsten wenden.
Grob gesagt kann aber, dass Sie aufgrund des von Ihnen gegebenen Sachverhaltes maximal die Hälfte der Kosten zu tragen haben.
Auch können Sie im Gegenzug Ihre Kosten gegenrechnen, wenn Sie welche gehabt haben sollten (eventuell Salben o.Ä.).
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Bei dem Gartentor handelt es sich um ein schmiedeeisernes, zweiflügeliges Einfahrtstor. Es war verschlossen, jedoch war die Metallstange, die in der Mitte im Boden verankert wird nicht im Boden. So konnte es von außen aufgedrückt werden, mein Hund hätte aber niemals nach draußen gekonnt. Ändert das etwas?
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des Umstandes dass das Tor zumindest verschlossen war und der Angreiferhund das Tor von sich aus aufdrückte, könnte eventuell noch ein Mitverschulden auf 2/3 angenommen werden, da Ihr Hund auf Ihrem Grundstück gesichert war und allein nie hätte raus gekonnt.
Sicher sind meiner Ansicht 50%.
Ein Verschulden zu 2/3 würde ich mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% einschätzen, wenn ein Gericht zu entscheiden hätte.
Hierbei besteht dann ein kleines Prozesskostenrisiko, da Ihnen auch zum Vorhalt gemacht werden könnte, dass Sie das Tor nicht durch äußere Einflüsse gesichert haben, zum Beispiel wenn ein Kind dieses aus Versehen mal aufdrückt, oder der Wind.
Dies ist nicht meine Meinung, aber könnte durchaus auch so gesehen werden.
Wenn noch weitere Rückfragen bestehen sollten, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, mich direkt unter der angegeben Email-Adresse anzuschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt