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Unlauterer Wettbewerb - Hat mein Mitarbeiter korrekt gehandelt oder gegen Datenschutz etc verstoßen?

14. Mai 2011 16:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zur Lage:

Wir bieten ein System an, bei welchem auf Resellerbasis DSL Zugänge verkauft werden. Diese Systeme nutzen viele unserer Kunden, um sich ein Standbein aufzubauen.

Nun ist es so, dass einer meiner MA (a) eine eigene Firma nebenher betreibt, und von einem unserer Kunden (b) einen großen Kunden übernommen hat. Dies erfolgte mittels Zuhilfenahme einer Funktion im System, welches Ihm nur als Mitarbeiter von mir zu Verfügung stand.

Dies kann so geschehen, dass der Kunde einfach im System von einem Reseller zum anderen geschoben wird.

Unser Kunde (der "Geschädigte") moniert nun:

- Vertrauensbruch
- Keine Information über Wechsel
- Nutzung interner Funktionen für die eigene Firma (a) um einen Kunden von (b) direkt zu übernehmen. Es erfolgte kein Einverständnis von (b) diesen Kunden gehen lassen zu wollen.
- Es bestehen für (b) durch diesen Wechsel nun keinerlei Möglichkeiten mehr, ehemalige Vorgänge bezüglich des abgeworbenen Kunden nachzuvollziehen, da sämtliche Daten durch den Umzug zum neuen Anbieter mitgenommen wurden. Das System sieht so aus, als haette es den Kunden nie gegeben. Spätere Auskünfte oder Streitigkeiten wegen Rechnungen könnten nicht mehr belegt werden.
- Verstoß gegen Datenschutz, da mein Mitarbeiter Einblick in die Preisstruktur (EK) von meinem Kunden hat, somit jedes Angebot unterbieten kann.

Mein Kunde sagt generell, ich dürfe keinen MA beschäftigen, der mit ihm in Konkurrenz tritt, da dieser einen Wettbewerbsvorteil hat.

Ich sehe das Ganze so: Mein Mitarbeiter hat für seine eigene Firma Mittel genutzt, die ihm nur als Mitarbeiter meiner Firma zur Verfügung standen. Somit hat er seiner eigenen Firma einen Vorteil verschafft. Er hat meinem anderen Kunden durch die Abwerbung geschadet, und mir, indem mein Kunde nun nachhaltig das Vertrauen in uns verloren hat.

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Hat mein Mitarbeiter korrekt gehandelt oder gegen Datenschutz etc verstoßen? Welche Rechte hat mein anderer Kunde?
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(Ich weiss, dass ich das im Arbeitsvertrag haette ausschließen müssen, habe aber wohl zu gutmütig gehandelt)

-- Einsatz geändert am 14.05.2011 17:34:06

14. Mai 2011 | 18:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchende,


vorbehaltlich der Einsicht in die einzelnen Verträge und aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind die Fragen wie folgt zu beantworten:


Ihr Mitarbeiter hat sich keineswegs korrekt verhalten, auch wenn offenbar ein konkretes Wettbewerbsverbot nicht vertraglich manifestiert worden ist.

Denn auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Abrede hat ein Mitarbeiter eine gewisse Treuepflicht gegenüber dem Arbeitger und danach alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schaden könnte BAG, Urt.v. 16.06.1976 AP § 611 Treuepflicht Nr.8).

Zudem besteht auch die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers (BAG, Urt.v. 20.01.1981 AP § 611 Schweigepflicht Nr.8), die ebenfalls keiner besonderen vertraglichen Abrede bedarf.

Inwieweit ggfs. noch der Schutz vor Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 17 UWG in Betracht kommt, wäre anhand der konkreten Gesamtumstände noch im Einzelnen zu prüfen.

So, wie Sie es also schildern, hat der Mitarbeiter sich nicht korrekt verhalten, die Handlung zu unterlassen und sich auch schadensersatzpflichtig gemacht.


Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn Ihnen diese oder vergleichbare Vorgehensweisen des Mitarbeites auch aus der Vergangenheit bekannt gewesen und Sie nicht dagegen vorgegangen sind.

Dann, aber auch nur dann, könnte man eine Duldung Ihrerseits unterstellen mit der Folge, dass der Mitarbeiter dann keine Pflichtverletzung begangen hat.



Bei den Rechten der Kunden sieht es etwas anders aus:

Wegen der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Kunde nicht gegen den Mitarbeiter vorgehen, da zwischen diesen Beiden eben kein Arbeitsvertrag vorliegt.

Allerdings wird der Kunde über das UWG und § 17 gegen den Mitarbeiter in seiner Eigenschaft als Konkurrenzunternehmer auf Unterlassung und ggfs. auch auf Schadensersatz vorgehen können - insoweit ist aber eine genauere Prüfung sicherlich unumgänglich, um diese Ansprüche zu prüfen.


Ihnen gegenüber kann der Kunde ebenfalls ggfs. Schadensersatzansprüche geltend machen, da Sie das Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters u.U. dann mitzutragen hätten, wenn Ihnen diese Vorgehensweise bekannt gewesen wäre und Sie dagegen nicht eingeschritten sind.

Dieses gilt natürlich nur dann, wenn der Kunde nicht ebenfalls die Vorgehensweise bereits vorher gekannt hat.


Ich rate Ihnen dringend, anhand aller Gesamtumstände und eventueller Unterlagen die einzelnen Möglichkeiten prüfen zu lassen, als dieses im Rahmen einer ERSTberatung hier möglich ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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