Sehr geehrter Ratsuchende,
vorbehaltlich der Einsicht in die einzelnen Verträge und aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind die Fragen wie folgt zu beantworten:
Ihr Mitarbeiter hat sich keineswegs korrekt verhalten, auch wenn offenbar ein konkretes Wettbewerbsverbot nicht vertraglich manifestiert worden ist.
Denn auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Abrede hat ein Mitarbeiter eine gewisse Treuepflicht gegenüber dem Arbeitger und danach alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schaden könnte BAG, Urt.v. 16.06.1976 AP § 611 Treuepflicht Nr.8).
Zudem besteht auch die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers (BAG, Urt.v. 20.01.1981 AP § 611 Schweigepflicht Nr.8), die ebenfalls keiner besonderen vertraglichen Abrede bedarf.
Inwieweit ggfs. noch der Schutz vor Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 17 UWG
in Betracht kommt, wäre anhand der konkreten Gesamtumstände noch im Einzelnen zu prüfen.
So, wie Sie es also schildern, hat der Mitarbeiter sich nicht korrekt verhalten, die Handlung zu unterlassen und sich auch schadensersatzpflichtig gemacht.
Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn Ihnen diese oder vergleichbare Vorgehensweisen des Mitarbeites auch aus der Vergangenheit bekannt gewesen und Sie nicht dagegen vorgegangen sind.
Dann, aber auch nur dann, könnte man eine Duldung Ihrerseits unterstellen mit der Folge, dass der Mitarbeiter dann keine Pflichtverletzung begangen hat.
Bei den Rechten der Kunden sieht es etwas anders aus:
Wegen der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Kunde nicht gegen den Mitarbeiter vorgehen, da zwischen diesen Beiden eben kein Arbeitsvertrag vorliegt.
Allerdings wird der Kunde über das UWG und § 17 gegen den Mitarbeiter in seiner Eigenschaft als Konkurrenzunternehmer auf Unterlassung und ggfs. auch auf Schadensersatz vorgehen können - insoweit ist aber eine genauere Prüfung sicherlich unumgänglich, um diese Ansprüche zu prüfen.
Ihnen gegenüber kann der Kunde ebenfalls ggfs. Schadensersatzansprüche geltend machen, da Sie das Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters u.U. dann mitzutragen hätten, wenn Ihnen diese Vorgehensweise bekannt gewesen wäre und Sie dagegen nicht eingeschritten sind.
Dieses gilt natürlich nur dann, wenn der Kunde nicht ebenfalls die Vorgehensweise bereits vorher gekannt hat.
Ich rate Ihnen dringend, anhand aller Gesamtumstände und eventueller Unterlagen die einzelnen Möglichkeiten prüfen zu lassen, als dieses im Rahmen einer ERSTberatung hier möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: