Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Erbenpflichten und Grabpflege:
Grundsätzlich sind Erben gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies umfasst jedoch nicht automatisch die Verpflichtung zur Übernahme von Grabpflegekosten oder zur Grabrechtsumschreibung, es sei denn, es gibt eine testamentarische Verfügung oder einen Vertrag, der dies regelt.
Grabpflegekosten sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen und eine Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten ergibt sich nur aus einer sittlichen Verpflichtung, einer Regelung im Testament oder einem „Grabpflegevertrag".
2.
Ihre Situation:
Da Sie keine letztwillige Verfügung Ihrer Mutter kennen, die Sie zur Übernahme des Grabes verpflichtet, und Sie nicht mit den in der Grabstätte liegenden Personen verwandt sind, scheint es keine rechtliche Verpflichtung zu geben, das Grabrecht zu übernehmen.
Sie sind Alleinerbin Ihrer Mutter und nicht des verstorbenen Ehemannes Ihrer Mutter. Daher sind Sie nicht automatisch verpflichtet, das Grabrecht zu übernehmen, insbesondere wenn es keine testamentarische Verfügung gibt, die dies vorsieht.
3.
Kommunikation mit dem Friedhofsamt:
Sie könnten dem Friedhofsamt schriftlich mitteilen, dass Sie das Nutzungsrecht nicht übernehmen möchten, da Sie keine rechtliche Verpflichtung dazu sehen und keine Verbindung zu den in der Grabstätte liegenden Personen haben.
Es wäre sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die Urne Ihrer Mutter auf einem anderen Friedhof beigesetzt wurde und dass Sie keine Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung haben, die Sie zur Übernahme des Grabes verpflichtet.
4.
Mögliche Optionen:
Ablehnung der Grabrechtsübernahme:
Sie können dem Friedhofsamt mitteilen, dass Sie das Grabrecht nicht übernehmen möchten und keine Gebühren zahlen werden, da Sie keine rechtliche Verpflichtung dazu sehen.
Prüfung durch das Friedhofsamt:
Das Friedhofsamt könnte prüfen, ob es andere Hinterbliebene gibt, die das Grabrecht übernehmen könnten, insbesondere aus der Familie des verstorbenen Ehemannes Ihrer Mutter.
5.
Es ist wichtig, klar und sachlich zu kommunizieren und Ihre Position zu erläutern, um Missverständnisse zu vermeiden. Wenn das Friedhofsamt auf einer Zahlung besteht, könnte es hilfreich sein, die rechtlichen Grundlagen für deren Forderung zu erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: