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Unfallermittlungen

23. März 2005 10:44 |
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Verkehrsrecht


sehr geehrte Damen und Herren ,

meine Frau hatte Ende oktober als Fahrradfahrerin einen unverschuldeten Unfall .als zeugen wollten 3 Jugendliche auftreten .
Der Unfall wurde von mir zur Anzeige gebracht -da der offensichtliche Verursacher weiterfuhr.
Mitte März ( ! ) hat mein Anwalt ( nach mehrmaliger Intervention ) Akteneinsicht erhalten .Ergebnis :
die zeugen wurden nicht gehört , meine Frau wurde bis heut nicht " vernommen " , die Spuren am Fahrrad sind nicht dokumentiert , obwohl der unfall um 6.45 Uhr war -war es laut ermittlungen taghell ( es war dunkel und die Straße ist ohne Beleuchtung ) ,der offensichtliche Unfallverursacher verweigert die Aussage , sein Beifahrer sagt in seinem Sinne aus usw usw.
-übrigens war meine Frau 3 Monate krank -mit Not OP da kompl.Oberarmbruch und REA . Meine Fragen :
1. was können wir gegen die Art von Ermittlungen machen ?
2.welche Möglichkeiten haben wir auch ohne Zeugen zu unseren schadenersatzansprüchen inkl.Schmerzensgekd zu kommen ?

Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Ermittlung im Strafverfahren
Sie könnten gegen den ermittelenden Staatsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Doch im Ergebnis wird Ihnen dies vermutlich nichts nützen. Ein Brief mit Vorschlägen für die weitere Ermittlung und Anregung, die drei namentlich benannten Zeugen zu hören, könnte vielleicht Bewegung in die Angelegenheit bringen.

2. Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
Es scheint mir jedoch so zu sein, dass Sie (oder Ihr Anwalt) die polizeilichen Ermittlung dazu eingesetzt hat, bzw. einsetzen wollte, so den Täter zu verifizieren. Schadensersatzansprüche hätten Sie im Strafverfahren nur dann zugesprochen bekommen, wenn dies im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches angeordnet wäre. Zum Teil erfolgt auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage. Dabei ist dann die Auflage eine Zahlung an das Opfer.

Wenn dies für Sie im konkreten Fall nicht in Betracht, weil
<ol start="1" type="1">
<li>die Staatsanwaltschaft - aus welchem Grund auch immer - keine Anklage erhebt,</li>
<li>Sie kein Strafverfahren im Wege der Privatklage durchführen können oder wollen,</li>
</ol>

dann müssten Sie Ihre Ansprüche ganz normal vor dem Zivilgericht einklagen. Hier müssen Sie alle Tatsachen, die für Sie günstig sind, beweisen. Dazu können Sie Beweis anbieten durch das Zeugnis der drei bislang nicht gehörten Zeugen. Wie immer in einem gerichtlichen Verfahren wissen Sie dabei natürlich nicht,

<ol start="1" type="a">
<li>an was die Zeugen sich noch erinnern,</li>
<li>was die Zeugen dementsprechend aussagen werden,</li>
<li>wie glaubwürdig die Zeugen auf das Gericht wirken.</li>
</ol>

Daraus resultiert ein gewisses Prozessrisiko. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97

<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:post@ra-breuning.de">post@ra-breuning.de</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.ra-breuning.de">www.ra-breuning.de</a>

Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2005 | 17:38

danke für Ihre Antwort ich hab noch eine Nachfrage .
D.h. wenn Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt - was ich vermute ,da es sich um eine stadtbekannte große Firma handelt (unbestätigte Vermutung )kann ich Anklage wegen Körperverletzung erheben ? also meine Frage - gegen wen muß ich was zu Anklage bringen ?

ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest
mfg
Uwe Enge

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2005 | 17:56

Sehr geehrter Anfragender,

Theoretisch haben Sie folgende Möglichkeiten:

<ol start="1" type="1">
<li>strafrechtliches Vorgehen</li>

<ol start="1" type="a">
<li>Erstattung einer Strafanzeige (<k>vermutlich bereits erfolgt</k>)</li>
<li>Erhebung einer Anklage im Wege der Privatklage ; hier übernehmen Sie die Aufgabe des Staatsanwaltes! Dies würde ich nur bei eindeutiger Beweislage und nur unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes empfehlen. </li>
</ol>

<li>zivilrechtliches Vorgehen</li>

Erhebung einer Zahlungsklage gegen den mutmaßlichen Schädiger. Im Rahmen der Zahlungsklage wird dann die Schuld des Täters u.a. mittels der von Ihnen zu benennenden Zeugen geprüft.
</ol>

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97

mailto:post@ra-breuning.de
www.ra-breuning.de

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