Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wenn seitens eines Geschäfts eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wird und hierdurch jemand zu Schaden kommt, hat dieser Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Die Pflichtverletzung muss Ihre Mutter beweisen. Da es jedoch Zeugen gibt, die bestätigen können, dass ein Pflasterstein gefehlt hat, sehe ich hier gute Chancen.
Konkrete Fristen gibt es hier momentan nicht einzuhalten. Es greift nur die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Jedoch rate ich Ihnen jedenfalls, schnellstmöglich Ansprüche geltend zu machen. Insbesondere sollte sich Ihre Mutter zeitnah in ärztliche Behandlung begeben, um belegen zu können, dass die Verletzungen und Beeinträchtigungen vom Unfall kommen.
Für die Geltendmachung der Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche empfehle ich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Dessen Gebühren können bei unstreitiger Einstandsverpflichtung der Gegenseite auch von dieser verlangt werden.
Sollten Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen wollen, müssten Sie selbst ein Anspruchschreiben verfassen und die entstandenen Schäden geltend machen. Bei Brille und Kleidung kann nur der Zeitwert ersetzt verlangt werden. Für die Bemessung von Schmerzensgeld sind weitere Angaben in Bezug auf Umfang und Dauer erforderlich. Angemessen können hier 500 bis 1500 € sein. Zusätzlich kommen ggf. noch Ansprüche wegen Verdienstausfall bzw. Haushaltsführungsschaden etc. in Betracht.
Sollten Sie Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für die tollen Ausführungen. Wir haben vorerst auf einen Anwalt verzichtet und ein Schreiben nach ihren Vorschlagen versandt.
Der Satz, der mir als Laien; nicht ganz verständlich ist...
>>> Dessen Gebühren können bei unstreitiger Einstandsverpflichtung der Gegenseite auch von dieser verlangt werden. <<<
Heißt das, dass ein Anwalt, auch bei gütlicher Einigung bzw. Verhgleich von der Gegenseite übernommen wird?
Danke für die Antwort und ein schönes Adventwochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Bei einem Unfall, der auf einer Pflichtverletzung eines anderen beruht, gehören die Rechtsanwaltskosten zum Schaden dazu. Das bedeutet, dass diese Kosten vom Gegner verlangt werden können.
Allerdings muss dieser außergerichtlich nur Kosten in der Höhe übernehmen, in welcher der Schaden anerkannt wird. Fordert Ihr Anwalt mehr, kann er theoretisch die restlichen Gebühren von Ihnen verlangen.
Ich hoffe, es konnten nun alle Fragen beantwortet werden und wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende und frohe Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin