Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Tatbestand, der das Füttern fremder Katzen untersagt.
Aber:
Füttert man fremde Heimtiere aber regelmäßig oder gar systematisch, berstöß dies gegen die Eigentums- und Besitzesrechte des Tierhalters verstösst.
Wird eine Katze derart angelockt, dass sie nur noch sporadisch oder gar nicht mehr nach Hause kehrt, bedeutet dies einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Eigentümers.
Zu dieser Privatsphäre gehört auch der Anspruch auf Fütterung, Pflege und Erziehung der eigenen Heimtiere bzw. das Recht, die Freizeit mit seinen Heimtieren zu verbringen.
Können Sie diese anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, lässt sich ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Gerne übernimmt unsere Kanzlei - wenn Sie dies wünschen - den Auftrag, und fordert Ihre Nachbarin schriftlich auf, in Zukunft eine Fütterung Ihres Katers zu unterlassen.
Den hier von Ihnen eingebrachten Betrag würde auf das Folgemandat selbstverständlich angerechnet werden.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:
Ja wir möchten Ihnen gerne den Auftrag erteilen, unsere Nachbarin schriftlich aufzufordern die Fütterung unseres Katers zu unterlassen. Mit welchen Kosten müssen wir für dieses eine Schreiben rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich werde Ihnen morgen früh umgehend eine Email mit allen Einzelheiten zuschicken.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend,