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31. Januar 2008 18:15 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Mein Sohn (16 J.) hatte in Juni07 bei der Polizei eine Vernehmung wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz. Anfang Sept. 07 haben wir von der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Vermittlungsverfahren erhalten. Gestern erhielten wir ein Schreiben von RA Rasch, Hamburg wegen dieser Angelegenheit. Wir sollen 1. Vergleichsannahmeerklärung, 2. Strafbewehrte Unterlassungerklärung und 3.einen Pauschalbetrag von € 2500 leisten. Das alles bis zum 05.02.08. Angeblich wurde uns dieses Schreiben bereits am 28.12.200z zugestellt. Eine erwähnte Titelliste liegt auch nicht bei.
Meine Frage: damals bei der Polizei sagte der vernehmende Beamte etwas von einer Frist, die gewahrt sein müsste, um Ansprüche geltend zu machen (6 Wo.?) Lt. Staatsanwaltschaft müßte die Akteneinsicht Ende Sept.07 bei Rasch erfolgt sein.
Der Zeitraum ist meines Erachtens auch sehr lange. Komisch ist auch, dass wir angeblich im alten Jahr noch dieses Schreiben erhalten haben sollten, was aber nicht stimmt.
Kann ich diese Sache überhaupt ohne Rechtsbeistand abklären. Mein Sohn kann auf keinen Fall diese Summe aufbringen und ich auch nicht.

31. Januar 2008 | 22:48

Antwort

von


(28)
Lappersdorfer Straße 9
93059 Regensburg
Tel: 0941 29844340
Web: https://www.rechtsanwalt-hoyer.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Das Schreiben, welches Sie von der Kanzlei Rasch erhalten haben, erhalten täglich mehrere hunderte Internetuser.

Es wird von der Kanzlei Strafantrag gestellt um im Wege der polizeilichen Ermittlungen anhand Ihrer IP Adresse Ihre Anschrift zu erhalten, an einer strafrechtlichen Verfolgung sind sie nicht interessiert.

Sofern der vernehmende Beamte eine Frist nannte, die gewahrt werden müsse, kann er damit nur die Frist meinen, die für eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu laufen begonnen hat. Im eiligen Verfahren hätte die Kanzlei in der Regel nur 4-6 Wochen ab Kenntnis Zeit, diesen Anspruch in Form einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen, da die Unterlassung so dringend ist, dass sie keinen Aufschub erfordert. Hieran liegt den Rechteinhabern jedoch selten, es sind vielmehr vorformulierte Schreiben mit fast identischem Inhalt und einzig dem Zweck, dass ein gewisser Abschlag gezahlt wird. Dass sie das Schreiben noch letztes Jahr erhalten haben ist unerheblich, da der Unterlassungsanspruch sowie die Schadensersatzansrprüche erst in drei Jahren verjähren.

Es kann Ihnen natürlich passieren, dass gegen Sie bei Nichtbeachtung der Schreiben ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch bzw Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, weswegen ich in diesen Fällen rate, zumindest die Unterlassungserklärung ( sofern es denn den Tatsachen entspricht, dass hier illegal Musik runtergeladen worden ist) in abgeänderter Form zurückzuschicken. Auch dass hier ein Minderjähriger die Tat begangen hat wird zu berücksichtigen sein. Nähere Informationen möchte ich hier an dieser Stelle jedoch nicht geben, da bei diesem Sachverhalt verschiedene Taktiken angewendet werden können. Ich kann Ihnen daher nur anbieten, mich in dieser Angelegenheit unverbindlich telefonisch oder per privater e-mail zu kontaktieren um näher zu erläutern, was in Ihrem Fall am sinnvollsten erscheint.

In der Hoffnung Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben verbleibe ich mit

freundlichen Grüßen

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2008 | 09:49

Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe Ihnen eine E-Mail gesendet. Mir ist klar, dass ich diese vorgefertigten Erklärungen von Rasch so nicht unterschreiben kann. Aber als Laie kann man das auch rechtl.nicht richtig formulieren.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2008 | 10:01

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt

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