Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Zu Ihrer Frage:
Sie geben an, Ihr Wohnungseigentum in einem Lager untergebracht zu haben, ohne dafür Miete entrichtet zu haben und einen mündlichen Mietvertrag geschlossen zu haben.
Fraglich ist hierbei schon, ob es sich überhaupt um einen Mietvertrag handelt, da bei einem Mietvertrag als Hauptpflicht die Entrichtung eines Mietzinses erforderlich ist. Es ging beim Vertragszweck wohl auch nicht vordergründig darum, dass Sie die Lagerhalle anmieten wollten, sondern wohl eher darum, dass Sie Ihre Sachen unterbringen wollten.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Dritte wohl der Mieter des Lagers war und Sie sozusagen vom Mieter die Erlaubnis hatten, Ihre Sachen dort einzustellen. Der Mieter wurde dann vom Vermieter aufgefordert, die Mietsache (Lager) zu räumen und hat dabei Ihre Sachen gleich mitentsorgt. Ist dies von mir so einigermaßen richtig verstanden worden?
Je nach Abmachung kommen hier verschiedene rechtliche Verhältnisse in Betracht:
1.
Hier könnte von einem Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB
auszugehen sein, wonach der Verwahrer durch den Verwahrungsvertrag verpflichtet wird, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Dazu müsste aber das Erfordernis erfüllt sein, dass der andere eine Obhutspflicht bezüglich Ihrer Sachen hatte, wobei Obhut grundsätzlich Schutz vor Beschädigung, Zerstörung und Verlust bedeutet.
Da Sie in dem Lager Ihre Sachen kostenlos lagern konnten, würde hier bei Annahme eines Verwahrungsvertrages wohl die Regelung des § 690 BGB
greifen. Danach hat der Verwahrer bei unentgeltlicher Aufbewahrung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2.
Es könnte aber bezüglich des Lagers auch ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB
vorliegen, dabei wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Nach § 599 BGB
hat der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3.
Es könnte aber auch ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegen, was eine Haftung nur unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles begründet.
4.
Liegt kein Vertragsverhältnis o.ä. vor, kann noch eine Haftung aus § 823 I BGB
in Betracht kommen, wegen Verletzung des Eigentums eines anderen.
Es müsste also erst geklärt werden, welches Verhältnis gewollt war und welches tatsächlich dann vorlag, damit überschaut werden kann, wie weit die Pflichten und die Haftung des anderen geht.
Wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, so müssen Sie - neben der Frage des Bestehens eines Vertragsverhältnisses oder einer sonstigen Beziehung - erst einmal darlegen, welcher Schaden Ihnen überhaupt entstanden ist. Also eine genaue Auflistung Ihrer Sachen anfertigen, mit dem jeweiligen Zeitwert der einzelnen Gegenstände, Kassenbelege usw. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, sehe ich gewisse Beweisschwierigkeiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
9. Dezember 2008
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14:38
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
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