Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss einmal klargestellt werden, dass § 134 InsO
die Entgeltlichkeit der Leistung annimmt, wenn ihr ein Gegenwert gegenübersteht. Dass ist hier die Befreiung von der Pflicht das Darlehen zurückzuzahlen. Dies dürfte betragsmäßig ebenso hoch zu beziffern sein, wie die Verbindlichkeit aus dem Darlehen, zu mal sie angeben Zinsen und Vollstreckungskosten nicht beantragt zu haben.
Eine Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Leistung keine gleichwertige Leistung gegenübersteht. Dies ist der Fall, wenn die erbrachte Gegenleistung wirtschaftlich weniger Wert ist, als die Leistung. Dies sehe ich in ihrem Fall nicht. Außerdem darf ich versichern, dass ein Insolvenzverwalter mit seinen Anfechtungsmöglichkeiten meist sehr schnell ist. Insofern gilt hier die Devise zunächst Ruhe zu bewahren.
Zunächst müssen Zahlung und Leistung gleich hoch sein. Also wirklich 90.000 zu 90.000 sonst ist eine Anfechtung des Teils der "überbezahlt" wurde, möglich. Es kommern nur Dinge als Gegenleistung in Betracht, die einen wirtschaftlichen (Geld)Wert besitzen, grundsätzlich definiert, als alles was einen Marktwert hat und dadurch gehandelt werden kann. Die Rücknahme eines Straf- bzw. Insolvenzantrages hat keinen wirtschaftlichen Wert, sie ist am Markt nicht handelbar. Insofern kann ihr kein Gegenwert im Rahmen der Insolvenzanfechtung zugemessen werden, nur ein subjektiver Wert genügen also nicht.
Soweit der Insolvenzverwalter die Unentgeltlichkeit darüber herleitet, dass ihre Forderung ohnehin aufgrund der bereits vorliegenden Insolvenzlage nicht werthaltig war, müsste er dies in einer Klage beweisen. Ob hier eine Insolvenz von xxxx vorlag, können sie sicher besser beurteilen als ich. Fürwahr kann eine Insolvenz bereits zu dem Zeitpunkt des Forderungsausgleichs, dazu führen dass ihre Forderung so stark entwertet wird, dass sie keinen Wert mehr besitzt, eben weil sie gegen den in Insolvenz verfallenen nicht mehr durchsetzbar ist, sondern allenfalls mit einem (sehr schmalen) Prozentsatz, der Insolvenzquote, ausgeglichen wird. Hier ist die Forderung dadurch entwertet, dass man einem "nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann".
Die Höhe der durch die mangelnde Durchsetzbarkeit entwerteten Forderungen spielt keine Rolle.Insofern müssen sie nicht darstellen, wie viele Forderungen sie hatten, sondern sie müssen angreifen, dass ihre Forderungen im Zeitpunkt der Zahlung eben nicht durch die Insolvenz bedroht waren, im Endeffekt muss ihre Strategie also dahingehen, dass eine Insolvenz ihres Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung durch den Gesellschafter nicht vorlag. Die Beweislast dass es eine Insolvenz gab und aufteilbares Vermögen nicht vorhanden war, ihre Forderung also tatsächlich entwertet war, trägt allerdings der Anfechtende.
Allerdings gibt es ein recht neues Urteil des BGH ( BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 – IX ZR 123/13
), dass besagt dass ein für die Gesellschaft haftender Gesellschaft nicht unentgeltlich leistet, wenn er Gesellschaftsverbindlichkeiten bezahlt. Diese Form der Schuldbegleichung ist der Insolvenzanfechtung entzogen. Insofern sollten sie ( neben der mangelnden Insolvenz des Schuldners) die Haftungslage der Gesellschafter überprüfen.
Tipp: Bei der Insolvenz wird gerne ein Gesellschafterdarlehen ( ein vom Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen) an den Gesellschafter befriedigt, um der Gesellschaft Insolvenzmasse zu entziehen. Dies funktioniert nicht, da alle anderen Gläubiger ( also externe bzw. Nichtgesellschafter) vorrangig zu befriedigen sind (§ 135 Inso i.V.M § 34 Abs. 1 Nr. 5 InsO
). Dies sollten sie also unbedingt prüfen (lassen), wenn es darum geht die Nichtinsolvenz darzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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