Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier sollte zweigleisig vorgegangen werden. Zunächst ist über die Erstattung einer Strafanzeige wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Stalking sowie Verleumdung und die hoffentlich folgende Tätigkeit der zuständigen Behörden zu ermitteln, mit wem Sie es zu tun haben. Dies deshalb, weil nicht zwangsläufig dasselbe Inkassobüro wie in der Vergangenheit aktuell gegen Sie agieren muss.
Dessen Identität ist Voraussetzung für das zivilrechtliche Vorgehen, welches sich anschließen sollte. Im Mittelpunkt steht in diesem Zusammenhang die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung jeglicher Art von Kontaktaufnahme durch die Gegenseite, wobei auch an Schadenersatz zu denken ist.
Zudem kann den Anrufen ggf. dadurch entgegnet werden, dass die Anrufer unmittelbar auf den Klageweg verwiesen werden und dann aufgelegt wird.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider kann den Anrufen in keinster Weise entgegengewirkt werden, ich habe jedes Mal deutlich gemacht die falsche Adressatin zu sein, Hinweise auf die richtige Schuldnerin gegeben und selbstverständlich auf den Postweg unter meiner ladungsfähigen Adresse verwiesen, die natürlich seitens des Inkassounternehmens ermittelt werden müßte, was kaum gelingen wird da man ja offensichtlich nicht bereit ist ein paar Euronen für eine Einwohnermeldeamtanfrage zu investieren.
Konkrete Nachfrage hierzu: nach meinem Kenntnisstand ist meine Büroanschrift nicht ladungsfähig, soweit es sich um private Angelegenheiten handelt. Würde ein Mahnbescheid, sollte ein solcher an mich unter meiner Büroanschrift ergehen, ins Leere laufen oder müßte ich dem trotzdem widersprechen? Bislang habe ich ja "nur" Telefonterror, aber das Inkasso scheint ja vor nichts zurückzuschrecken.
Falls diese Nachfrage den Einsatz sprengt oder als neue Frage gewertet wird werde ich Ihren Rat trotzdem beherzigen, bedauerlicherweise werde ich wohl weitere Schritte einleiten müssen, auch im Interesse von Menschen die sich durch solch unlautere Methoden verunsichern und einschüchtern lassen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Zwar ist nur ihr Wohnsitz ladungsfähige Anschrift, doch würde ich einem etwaigen Mahnbescheid dennoch widersprechen und sogar negative Feststellungsklage dahingehend erheben, dass die Forderung nicht besteht, also den Spieß umdrehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt