Guten Abend,
die Frage, ob die Rechnung Ihres Steuerberaters auch die Rückfragen des Finanzamtes umfasst, hängt von dem Umfang des gegebenen Auftrages ab. Wenn Ihr Steuerberater die Aufgabe hatte, die Grundlagen der Steuererklärung zu ermitteln, die Steuererklärung zu fertigen und abschließend zu erledigen, dann sind von diesem Auftrag auch etwaige Rückfragen umfasst. Es handelt sich dann gebührenrechtlich um eine Angelegenheit.
Anders sieht es aus, wenn Ihr Steuerberater lediglich die von Ihnen gelieferten Zahlungen zusammenstellen sollte, also technisch gesprochen, keine Ermittlung der einzelnen Positionen vornehmen sollte. Dann muß er tatsächlich auch nur die einzelnen Positionen in die Steuererklärung übernehmen, ohne daß er weitere Aussagen gegenüber dem Finanzamt vornehmen muß.
Hinsichtlich der mündlichen Aussagen ist zwar auch ein Beratungsvertrag zustandegekommen. Hier schulden Sie aber keine Zahlung, wenn die Leistung für Sie wertlos war. Dies ist sicherlich bei einer falschen Auskunft der Fall. Beachten Sie aber bitte, daß Sie dafür beweispflichtig sind, daß die Antwort tatsächlich falsch war.
Sie sollten noch einmal mit Ihrem Steuerberater sprechen, um möglichst eine einvernehmliche Regelung zu erreichen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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