Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich müssen Banken bei Beteiligung eines Erben außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt einholen. Holt die Bank die Bescheinigung nicht ein, haftet sie für eventuell doch anfallende Steuerschulden, § 20 Abs. 6 ErbStG
.
Das Erbe wird daher von der Bank erst dann ausgezahlt werden, wenn das Finanzamt bescheinigt, dass die Erbschaftsteuer bezahlt ist oder keine Steuer anfällt. Hierfür genügt der einfache Nachweis an die Bank, dass Sie als Tochter einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € haben, eben leider nicht. Die Bank hat keine Kenntnis darüber, welche weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind und ob entsprechend die Gesamtsumme des Nachlasses den Freibetrag übersteigt.
Eine solche Bescheinigung wird auch dann vom Finanzamt ausgestellt, wenn der Steuerfreibetrag nicht erschöpft ist. Die Ausstellung erfolgt, sobald die Prüfung der Unterlagen ergibt, dass im vorliegenden Fall keine Erbschaftsteuer anfällt.
Sie können natürlich beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob dort Unterlagen zum Nachlass benötigt werden, um die Angelegenheit zu beschleunigen. Gem. § 30 ErbStG
sind Sie sowieso zur Anzeige des Erwerbs gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, so dass eine entsprechende Anfrage hiermit verbunden werden kann.
Normalerweise erhält der Erbe dann eine Aufforderung zur Erklärung hinsichtlich des Nachlasses - dies kann allerdings durchaus einige Monate in Anspruch nehmen, da das Finanzamt seine Informationen ebenfalls teilweise mit erheblichen Verzögerungen bekommt. Insofern erscheint mir die bisherige Bearbeitungszeit auch noch nicht außergewöhnlich lang.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin