Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Selbstverständlich darf Ihr Nachbar nicht ohne Ihre Zustimmung Hand an Ihr Eigentum legen. Hier haben Sie einen Unterlassungsanspruch aus §§ 903, 1004 BGB.
Sie wären insoweit nach der erfolgten Aktion Ihres Nachbarn aufgefordert, diesen dahingehend abzumahnen und eine Unterlassungserklärung von diesem einzufordern. Lassen Sie sich hierbei von einem Kollegen vor Ort helfen.
Zur Verjährungsfrage möchte ich auf § 40 Abs. 1 NachbG SH verweisen.
Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
(2) Ist der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschlossen, kann der Nachbar vom Eigentümer verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der Höhe und dem Abstand zu halten, die sie zum Zeitpunkt dieses Verlangens hat. Dieser Zeitpunkt ist im Zweifel der der Klagerhebung. Satz 1 gilt nicht für Bäume, die bereits eine Höhe von mindestens zehn Metern erreicht haben.
…
Insoweit ist ein Verlangen des Nachbarn ausgeschlossen, auch dahingehend, dass er nun selbst eine neue Höhe geschaffen hat. Nach Abs. 2 haben nur Sie das Recht nach Belieben die Höhe der Hecke einzukürzen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NachbGSHrahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle