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Unabgesprochene Heckenkürzung durch Nachbarn

3. Februar 2025 13:14 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Liebes Team,

ich wende mich für eine Rechtsberatung im Falle einer unabgesprochenen Heckenkürzung an Sie.

Das Grundstück unseres Hauses im Kreis Pinneberg ist komplett mit einer ca. 2,50m hohen Hecke eingesäumt. Diese steht dort schon mindestens seit unseren ersten Besichtigungen vor dem Kauf vor fünf Jahren und war beim Kauf sogar noch höher und buschiger. Laut Aussagen der Nachbarn rechts und links hat sie bereits seit mehr als zehn, eher 15 Jahren diese Höhe. Auch in der Nachbarschaft sind Heckenhöhen wie unsere üblich und weit verbreitet. Die Hecke steht auf unserer Grundstücksseite, beinahe auf der Grundstücksgrenze und gehört uns.

Nun hat der Nachbar auf der Rückseite unseres Grundstückes eigenmächtig die Hecke auf 1,80m kürzen lassen. Bei einem Gespräch im Herbst teilte er uns mit, dass er das tun wolle, damit sein Gemüsebeet nicht so sehr beschattet ist, welches er direkt hinter der Hecke angelegt hat. Es sei nicht zulässig, dass die Hecke mehr als 1,80m hoch sei.

Wir waren in dem Gespräch etwas überrumpelt, teilten ihm aber mit, dass wir keine Kürzung wünschen. Um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, erklärten wir uns einverstanden, dass wir beim nächsten Schnitt eine leichte Schrägung auf der Gartenseite des Beetes vornehmen würden, wobei die Hecke auf der restlichen Breite die Höhe beibehalten sollte. Darauf wurde nicht gewartet, sondern nun wurde die Hecke auf der gesamten Länge um mehr als einen halben Meter eingekürzt.

Unsere Frage ist nun: was sind unsere Rechte? Sofern ich den Gesetzestext richtig auslege, hätte der Nachbar 1. gar nicht unsere Hecke selbstständig kürzen dürfen, selbst wenn sie zu hoch wäre. Und 2. darf er nach so vielen Jahren nur verlangen die Hecke nicht noch höher wachsen zu lassen. Ist das so richtig?

Der Nachbar und ich stehen in Kontakt, er zeigte sich einsichtig, sollte er das Gesetz falsch ausgelegt haben. Dazu wünsche ich mir nun Sicherheit in der Auslegung des Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechts.

Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße!

3. Februar 2025 | 13:50

Antwort

von


(852)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Selbstverständlich darf Ihr Nachbar nicht ohne Ihre Zustimmung Hand an Ihr Eigentum legen. Hier haben Sie einen Unterlassungsanspruch aus §§ 903, 1004 BGB.

Sie wären insoweit nach der erfolgten Aktion Ihres Nachbarn aufgefordert, diesen dahingehend abzumahnen und eine Unterlassungserklärung von diesem einzufordern. Lassen Sie sich hierbei von einem Kollegen vor Ort helfen.

Zur Verjährungsfrage möchte ich auf § 40 Abs. 1 NachbG SH verweisen.

Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.

(2) Ist der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschlossen, kann der Nachbar vom Eigentümer verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der Höhe und dem Abstand zu halten, die sie zum Zeitpunkt dieses Verlangens hat. Dieser Zeitpunkt ist im Zweifel der der Klagerhebung. Satz 1 gilt nicht für Bäume, die bereits eine Höhe von mindestens zehn Metern erreicht haben.


Insoweit ist ein Verlangen des Nachbarn ausgeschlossen, auch dahingehend, dass er nun selbst eine neue Höhe geschaffen hat. Nach Abs. 2 haben nur Sie das Recht nach Belieben die Höhe der Hecke einzukürzen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NachbGSHrahmen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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