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Umzugsfirma

| 26. November 2021 22:53 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mich im Internet für die Kosten einer Umzugsfirma erkundigt.
Es kamen zahlreiche anrufe.
Ich erklärte der Dame am Telefon, dass ich nicht genau wisse, wann der Umzug stattfinden kann, da ich noch im Umbau des Hauses bin.
Darauf sagte diese mir, es ist kein Problem, ich bekäme freie Terminwahl.
Somit bestätigte ich ihr den Auftrag.

Ich bekam einen Anruf der Spedition um die Liste der mitzunehmenden Gegenstände abzuklären.
Dann stand in dem Formular 01.03.2022.
Darauf hin, sagte ich dem Herrn, ich habe freie Terminwahl.
Dann bekam ich ein neues Formular, da steht jetzt 30.04.2022 drin.

Darauf reagierte ich wieder und ließ ihn wissen, dass ich es noch nicht abschätzen kann und eine freie Terminwahl, wie telefonisch besprochen, haben möchte.
Da wurde mir gesagt, man müsse auch Planen können.

Da mir das alles zu unsicher wurde, habe ich dem ganzen Widerrufen.
Jetzt kam die Nachricht,


nach § 415 Abs. 2, Punkt. 1 HGB, steht uns als Spediteur Schadensersatz
durch Ihre Kündigung des Umzugsvertrages zu. Dieses kann bis zu 100 % des
vereinbarten Betrages betragen.
Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen das Widerrufsrecht nach § 355 BGB
zusteht, so weisen wir auf folgenden Paragrafen aus dem BGB hin.
Es steht ihnen als Absender nach § 312g Abs. 2 Punkt 9. Zweiter Nebensatz
BGB, kein Widerrufsrecht zu.

Ich bin verwirrt!? Stimmt das so?

Mit freundlichen Grüßen
S. Gazdek

26. November 2021 | 23:23

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die zitierte Ausnahme vom Widerrufsrecht greift nur bei termingebundenen Dienstleistung. Die Leistungszeit muss daher konkretisiert und eingrenzbar sein, sodass der Unternehmer seine Ressourcen tatsächlich für den Verbraucher reservieren bzw. Vorkehrungen treffen musste, um zu gegebener Zeit leistungsfähig zu sein.

In Ihrem Fall wurde aber noch kein konkreter Termin oder genau angegebener Zeitraum vereinbart, sodass § 312g Absatz 2 Nr.9 BGB nicht greift.

Ohnehin könnte dieser Ausschluss des Widerrufsrechts nur greifen, wenn sie vor Vertragsabschluss über diese Ausnahmeregelung ausdrücklich aufgeklärt worden wären. Ich gehe aber davon aus, dass dies nicht geschehen ist.

Daher können Sie wirksam den Widerruf ihres Auftrags erklären, ohne dass dem Auftragnehmer Ersatzansprüche zustehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 26. November 2021 | 23:38

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. November 2021
5/5,0

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