Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die zitierte Ausnahme vom Widerrufsrecht greift nur bei termingebundenen Dienstleistung. Die Leistungszeit muss daher konkretisiert und eingrenzbar sein, sodass der Unternehmer seine Ressourcen tatsächlich für den Verbraucher reservieren bzw. Vorkehrungen treffen musste, um zu gegebener Zeit leistungsfähig zu sein.
In Ihrem Fall wurde aber noch kein konkreter Termin oder genau angegebener Zeitraum vereinbart, sodass § 312g Absatz 2 Nr.9 BGB nicht greift.
Ohnehin könnte dieser Ausschluss des Widerrufsrechts nur greifen, wenn sie vor Vertragsabschluss über diese Ausnahmeregelung ausdrücklich aufgeklärt worden wären. Ich gehe aber davon aus, dass dies nicht geschehen ist.
Daher können Sie wirksam den Widerruf ihres Auftrags erklären, ohne dass dem Auftragnehmer Ersatzansprüche zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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