Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage nach der Zulässigkeit richtet sich nach Paragraph 3 BauNVO.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
In Ihrem Fall wäre es der zweite Fall, wobei dies eine Nutzungsänderung wäre und Sie als Nachbar dagegen Widerspruch wegen befürchteter Störung und Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter einlegen können.
Ich würde Ihnen aber auch bereits jetzt im Vorfeld empfehlen, die örtliche Behörde auf die Planung aufmerksam zu machen und Ihre Bedenken zu äußern, damit diese eventuell bereits vorher Auflagen verkünden kann, die eine Nutzungsänderung unattraktiv machen könnte.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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