Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ihre Frage gliedert sich zunächst in einen öffentlichrechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil:
Öffentlichrechtlich ist gem. §§ 59ff der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zunächst darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine Genehmigung der Baubehörde nötig ist um eine sog. Nutzungsänderung, wie sie hier erfolgt ist (Wohngebäude wird zur Pension) durchführen zu dürfen.
Allerdings besteht gem § 62 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit einer sog. Genehmigungsfreistellung , vorausgesetzt das nachbarliche Grundstück befindet sich u.a. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, widerspricht nicht dessen Festsetzungen und die Gemeinde hat nicht binnen eines Monats nach Einreichung der nötigen Unterlagen seitens des Bauherrn erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren im vorliegenden Fall durchgeführt werden soll.
Diese Voraussetzungen müssten Sie insoweit in Erfahrung bringen, indem Sie z.B. bei der Gemeinde anfragen.
Sollte der Nachbar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wäre eine Baugenehmigung nötig gewesen und die Nutzungsänderung bereits mangels entsprechender Genehmigung rechtswidrig.
Doch selbst wenn es keines (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens bedurft hätte, hätten Sie dennoch einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch die Behörde gem. § 80 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, wenn der Nachbar gegen Vorschriften des Baugesetzbuches, hier vor allem das Gebot der Rücksichtnahme zu nennen, verletzt.
Dann könnten Sie zudem im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung zur Nutzungsuntersagung erwirken, damit auch vorerst etwaige Störungen durch die Pension unterlassen werden.
Für die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die. o.g. öffentlichrechtlichen Baurechtsvorschriften sollten Sie sich allerdings an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Schwerpunkt öffentl. Baurecht) in Ihrer näheren Umgebung wenden.
Soweit Sie vortragen, dass Jugendliche über Zäune und dergleichen klettern, könnten Sie zudem auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen, da Sie hierdurch in Ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt werden.
Da diese Eigentumsbeeinträchtigung(en) mittelbar durch die Pension hervorgerufen wird(werden) und diese insoweit der sog. Störer ist und zudem bei häufiger solch auftretender Fälle das zumutbare Maß an nachbarschaftlicher Duldungspflicht überschritten wäre, sähe ich hier durchaus Aussicht auf Erfolg eine solche Unterlassung auch zivilgerichtlich durchzusetzen.
Hierfür wären allerdings noch nähere Angaben erforderlich, vor allem wie oft fremde Sie in ihren Eigentumsrechten an Ihrem Grundstück verletzten und evtl. auch noch nähere Angaben wodurch (über Zäunde klttern, Grundstück verschmutzen, evtl. auch Lärm etc.)
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Für (kostenlose) Rückfragen zu Ihrem Anliegen oder einer gewünschten Beauftragung stehe ich Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens