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Umsatzsteuer, Ausnahmen nach § 4 UStG, § 4 Nr. 21 b oder Nr. 22 a UStG

| 30. Oktober 2024 16:00 |
Preis: 59,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ich gestalte als Freiberufler Workshops und Seminare für Jugendliche. Häufig werde ich von gemeinnützigen Vereinen angefragt, um an gemeinnützigen Bildungseinrichtungen (z. B. Jugendzentren oder Schulen) Formate anzubieten. Der Vertrag besteht jeweils zwischen dem Verein und mir als Freiberufler.
Es handelt sich um kostenfreie Formate für die Bildungseinrichtungen und Teilnehmenden.

Um nicht auf die Kleinunternehmerregelung angewiesen zu sein, möchte ich klären, unter welchen Voraussetzungen die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 b oder Nr. 22 a UStG greift.

In welcher Form kann ich das Vorliegen der Umsatzsteuerbefreiung nachweisen bzw. glaubhaft machen? Welche (Pflicht-)Angaben muss der Nachweis enthalten? Gibt es hierfür bewährte Vorlagen? Kann diese Bescheinigung auch durch den vermittelnden Verein ausgestellt werden?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

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Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an gemeinnützige Einrichtungen wie Jugendzentren oder Schulen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für Sie als Freiberufler, der von Vereinen beauftragt wird, kostenlose Bildungsformate für Jugendliche anzubieten, ist insbesondere § 4 Nr. 21 Buchstabe b und § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG relevant. Diese Regelungen befreien Leistungen von der Umsatzsteuer, wenn sie unmittelbar der Erziehung oder Bildung dienen und auf eine gemeinnützige Zielsetzung ausgerichtet sind.

Damit die Befreiung greift, muss dokumentiert sein, dass Ihre Tätigkeit die Bildungsförderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterstützt und im öffentlichen Interesse erfolgt. Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Vereins, der Sie engagiert. Die Bescheinigung sollte klarstellen, dass Ihre Bildungsleistungen als steuerfreie Bildungsmaßnahme anerkannt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Leistungen unentgeltlich angeboten und durch eine gemeinnützige Organisation initiiert oder gefördert werden.

In der Praxis gilt der Nachweis als ausreichend, wenn die Bescheinigung einige zentrale Inhalte umfasst. Dazu gehören eine Beschreibung des Charakters der Bildungsmaßnahme, ein Verweis darauf, dass das Angebot für die Teilnehmenden kostenfrei ist, und eine Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Projekts oder der Organisation, die die Leistung initiiert hat. Für den Fall, dass der Verein selbst die Bescheinigung ausstellt, sollte er außerdem angeben, dass er nach seiner Satzung und den tatsächlichen Gegebenheiten gemeinnützig tätig ist und dass Ihre Leistung in diesem Zusammenhang erbracht wird. Die Bescheinigung sollte außerdem möglichst eine genaue Beschreibung der Veranstaltung und deren Zweck enthalten, um die steuerliche Anerkennung abzusichern.

Es gibt keine allgemeingültige Vorlage für die Bescheinigung, da diese stark von den jeweiligen Umständen abhängt. Es kann sinnvoll sein, eine Bescheinigung vorab mit dem zuständigen Finanzamt zu besprechen oder ein Muster auf Basis ähnlicher Bestätigungen zu erstellen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen abgedeckt sind und die Befreiung auch in zukünftigen Fällen anerkannt wird.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag, bleiben Sie gesund!


Bewertung des Fragestellers 1. November 2024 | 07:23

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