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Umnutzung von Dachboden zu Wohnraum in Dachgeschoß(Aussenbereich)

| 4. Dezember 2021 06:50 |
Preis: 150,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Moin,
ein ehem. landwirtschtl. Gebäude soll mit KfW-Mitteln energietisch saniert werden. Dabei der Dachboden zu Wohnraum umgenutzt.
Problem: Um die notwendige Raumhöhe von 2,30 m zu erreichen, muss das Dach um 30 cm angehoben werden.
Da der Dachstuhl eine Solaranlage ohne Ertüchtigung nicht tragen würde und eine Aufsparrendämmung (sommerlicher Wärmemeschutz) geplant ist ,wollte ich dem Bauamt vorschlagen, die Fusspfette entsprechend aufzudoppeln, neue Sparrenpaare zur Verringerung der Tragweiten einziehen, schadhafte auswecheln oder die Kopfhöhe mit Einbau von Schleppgauben und Wechsel der Pfetten,- in eine Sparrenkonstruktion(Stahlrahmen). Die Behörde verlangt nun, dass ein Erläuterungsbericht die Zulässigkeit begründet.
Hintergrund der Maßnahme ist, dass die Mutter dem 1. Kind bereits einen Teil des Gebäudes überlassen hat(Umnutzung der ehe. Werkstatt(Westflügel), genehmigt 7/20, und nun dem 2. im Nachgang einen Teil der von ihr bewohnten Hausfläche ebenfalls überläßt. Bedingung ist die Verpflichtung der Kinder, dass sie Ihre Mutter im Alter vor Ort betreuen. Welche § wären hier zur Erläuterung heranziehbar?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Bauamt interessiert sich nicht für die Verpflichtung der Kinder, ihre Mutter im Alter zu unterstützen.

Dem Bauamt geht es darum, ob die geplanten Baumaßnahmen im Hinblick auf Statik und Sicherheit unbedenklich sind.

Hier handelt es sich aber um bautechnische Fragen.

Gefordert werden Standsicherheit (§ 13 Abs. 1 BauO-SH) und Verkehrssicherheit (§ 17 BauO-SH). Ferner müssen Aufenthaltsräume im Dachraum eine lichte Höhe von mind. 2,30 m über die Hälfte ihrer Grundfläche haben, wobei Flächen unter 1,50 m außer Betracht bleibern (§ 48 Abs. 1 BauO-SH).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2021 | 07:03

Guten Morgen Herr Neubau,

vielen Dank für die schnelle Anwort, die aber meine Frage nicht beantwortet.
Als Hochbautechniker und Energie-Effizienz-Experte kenne ich die LBO einigermaßen, nur das Bauen im Aussenbereich(Bestandsschutz) hat so seine Tücken.
Ich benötige also Ihren fachlichen Rat, wie ich o.a. Baumaßnahmen rechtssicher in einem vom Bauamt angeforderten Erläuterungsbericht zum Bauantrag formuliere. Grundsätzlich ist die Umnutzung genehmigungsfähig.
Also hier noch einmal konkret : Auf welche §§ der geltenden Rechtssprechung, inkl. Art. 14 Abs. 1 GG; §35 BauBG und ggf. § 71 (1), (2,), (3); muss wie eingegangen werden und wie begründet man das.

Da die Zustimmung zum Antrag oftmals auch im Ermessensspielraum der Sachbearbeiter:innen liegt, kann eine emotionale Beschreibung der Situation durchaus hilfreich sein.

Bitte schärfen Sie ihre Expertise nach.

Vielen Dank.
Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2021 | 08:16

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs zur Wohnnutzung ist nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BauGB zulässig. Dies kann erfolgen nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB, wenn

- die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,

oder alternativ nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des § 35 Absatzes 1 Nummer 1 BauGB erforderlich.

Zu den genannten Voraussetzungen müssen Sie in einem Bauantrag bei einer beabsichtigten Nutzungsänderung zu Wohnnutzung Ausführungen machen. Ob die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen in Ihrem Fall im Einzelnen gegeben sind, kann ich auf Grund der von Ihnen erteilten Informationen nicht beurteilen.

In jedem Fall müssten Sie ausführen, weshalb die Anhebung des Dachbodens bautechnich erforderlich ist, und dass hierdurch die äußere Gestalt des Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleibt.

Auf Art. 14 GG muss nicht eingegangen werden, da der Bestandsschutz im Außenbereich bereits detailliert einfach-gesetzlich in § 35 Abs. 4 BauGB geregelt wird.

Welches Gesetz Sie mit "§ 71" meinen, teilen Sie nicht mit. § 71 LBO - SH bezieht sich auf Ausnahmegenehmigungen von Vorgaben der LBO. Ob und inwieweit die von Ihnen beantragten Maßnahmen von den Vorgaben der LBO abweichen, ist aus den von Ihnen mitgeteilten Angaben nicht ersichtlich.

Die Erstellung einer ausformulierten Erläuterung ist anhand der von Ihnen mitgeteilten Angaben nicht möglich, da diese unvollständig und zu wenig detailliert sind. In diesem Fall wäre die Überlassung der den Vorgang betreffenden Unterlagen inkl. des Schriftverkehrs mit dem Bauamt erforderlich. Man bräuchte auch eine Ansicht des Gebäudes in seiner jetzigen Gestalt sowie eine Planskizze der geplanten Umbauten.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 6. Dezember 2021 | 08:21

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Das Kopieren von googlebaren Texten und lapidare Verweise auf... sind für 150,- € etwas dürftig.
Da bekomme ich von meinem Hausanwalt am Telefon einen besseren Vortrag.
schade.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Beraten kann ich Sie nur auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Aus Ihrer ursprünglichen Frage wurde nicht ersichtlich, was die Behörde erläutert haben wollte. Es wurde der Eindruck erweckt, dass es um die Zulässigkeit nach der LBO geht. Die nachgeschobene Frage, ob die von Ihnen geplante Nutzungsänderung mit § 35 BauGB vereinbar ist, konnte nur allgemein beantwortet werden, da es an detaillierten Angaben Ihrerseits zur bisherigen Nutzung sowie zum äußeren Erscheinungsbild fehlte. Stattdessen übermittelten Sie mir Angaben, mit denen Sie den Sachbearbeiter "emotional bewegen" wollen, die also offenkundig keine rechtliche Relevanz haben.