Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das öffentliche Baurecht ist nicht personen-, sondern objektbezogen. Deshalb ist es irrelevant, ob Sie das Kellergeschoss selbst bewohnen oder an Dritte vermieten. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an gesunde Wohnverhältnisse, Brandschutz, Rettungswege etc. können nicht relativiert werden. Wenn Sie die Hessische Bauordnung (HBO) lesen, werden Sie feststellen, dass an keiner Stelle danach differenziert wird, ob das Gebäude bzw. der Aufenthaltsraum vom Grundstückseigentümer oder z.B. von einem Mieter genutzt wird. Um die von Ihnen zitierte Äußerung mit klaren Worten einzuordnen, würde ich mir aber vorher den Kontext der Textpassage ansehen wollen.
Die Umnutzung von Kellerräumen zu Wohn-/Aufenthaltsräumen ist genehmigungspflichtig.
Den Bauantrag können Sie allein stellen, sofern und solange die anderen Miteigentümer dem nicht entgegentreten. Ob Sie die Baugenehmigung dann ausnutzen können, müssen Sie mit den Miteigentümern rechtzeitig abklären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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