Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Unmut mehr als nachvollziehen. Hier hätte die Mutter über den Kontakt informieren müssen.
Ob mit der unterlassenen Information allerdings ein strafbares Verhalten anzunehmen ist, ist von mehreren Voraussetzungen abhängig.
Zitat:§ 223 StGB
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine Covid-10 Infektion stellt objektiv eine Körperverletzung dar, da mit der Infektion eine Schädigung der Gesundheit vorliegt.
Aber allein das Vorliegen dieser objektiven Voraussetzung führt noch nicht zu einer Strafbarkeit.
Der Mutter muss weiter ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden.
Vorsatz dürfte auszuschließen sein, da nach Ihrer Darstellung nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter wollte, dass Sie oder eine andere Person infiziert werden.
Nach § 229 StGB ist aber auch die fahrlässige Körperverletzung strafbar.
Zitat:§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es würde somit nur ein fahrlässiges Verhalten in Betracht kommen. Fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Ob aber auch dieses anzunehmen ist, kann zweifelhaft sein. Zwar ist die unterlassene Information der Mutter vorzuwerfen, da diese wohl ihre eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat. Aber hier wird der vor Beginn des Umgangs durchgeführte Test des Sohnes eine erhebliche Rolle spielen. Kann die Mutter darlegen, dass dieser auch tatsächlich von Ihrem Sohn stammt, wird man eine Fahrlässigkeit nicht mehr annehmen können.
Hier dürften sicher noch Ermittlungen erforderlich sein.
Bestätigt sich die Behauptung der Mutter, wird es nicht zu einem Verfahren kommen.
Das Verhalten der Mutter ist in keinem Fall zu billigen, aber die strafrechliche Relevanz dürfte eher nicht gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle