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Umgangsregelung Vater verkürzt ausgemachte Tage oder sagt kurzfristig ab

3. November 2022 19:26 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


12:29

Guten Tag,

folgender Vorfall: Vereinbart wurde unter den Elternteilen, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von Donnerstags Nachmittags bis Dienstags bei dem Vater sind. Dieser kürzt immer mal einen Tag aufgrund der Arbeit oder anderen Terminen.

Nun sagt er kurzfristig das ganze Wochenende ab, da die Kinder erkältet sind. Er hat Sorge sich anzustecken, da er in der nächsten Woche operiert wird.

Darf der Vater sich aussuchen und entscheiden, wie es ihm gefällt? Ist dies ein Grund die Kinder nicht zu nehmen?
Was ist wenn man z.B. einen Urlaub gebucht hat, Tickets gekauft hat o.ä.? Wer kommt ggf. für Kosten auf?

Vielen Dank

Freundliche Grüße

3. November 2022 | 20:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Grundsätzlich müssen die Elternteile sich an Absprachen halten. Sind die Eltern nicht dazu in der Lage eine Absprache einzuhalten, können die Umgangszeiten auf Antrag auch vom Gericht bestimmt werden.
Hält ein Elternteil sich nicht an die festgesetzten Umgangszeiten kann er seine. Anspruch verlieren. Entstehen durch die Betreuungslücken Kosten, sind diese durch den „fehlenden" Elternteil zu ersetzen.

Die Begründung „die Kinder sind krank und ich riskiere meine Operation" ist allerdings sehr gut. Nicht immer lassen sich alle Termine ideal legen. Hier sollten die Eltern auch zum Wohle der Kinder eine gemeinsame Lösung finden.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2022 | 12:21

Was meinen Sie mit: Die Begründung ist sehr gut?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2022 | 12:29

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Kindesvater darf nicht grundlos den Umgang aussetzen.
Wenn man ihn wegen eines einmaligen Verstoßes gegen die Vereinbarung belangen will, muss die Aussetzung wirklich schlecht begründet sein („kein Bock" zum Beispiel).
Die hier vorgetragene Begründung halte ich für sehr gut. Im Zweifel wird ein Gericht hier Verständnis zeigen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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