Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit dem Todestag wurden Sie und Ihre Stiefmutter Mitglieder der Erbengemeinschaft die gesamthänderisch den Nachlass hält. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des anderen handeln darf und kann. Offensichtlich hatte aber Ihre Stiefmutter neben der Stellung als Mitglied der Erbengemeinschaft noch eine Bankvollmacht, sofern Sie diese ausgeübt hat ist sie dennoch verpflichtet zum Wohl des Nachlasses zu handeln. Verstößt sie dagegen haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichung, je nach Inhalt der Auseinandersetzungsvereinbarung steht dieser Anspruch dann Ihnen oder der Erbengemeinschaft zu, dies müsste noch geprüft werden.
Sie haben somit gegen Ihre Stiefmutter sowohl einen Auskunftsanspruch, falls sich aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen nicht ersehen lässt welche Zahlungen sie vorgenommen hat, als auch einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge die Ihre Stiefmutter für private Zwecke "entnommen" hat.
Gerne stehe ich Ihnen für die Vertretung gegenüber Ihrer Stiefmutter zur Verfügung, Sie können mich unverbindlich über Haberbosch@erbfall.eu kontaktieren, dann kann ich Ihnen eine Kostenschätzung zu kommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Haberbosch,
mir ist noch nicht klar, ob ich alleine durch die im Okt 2011 geschlossene Auseinandersetzungsvereinbarung (mit Abtretungsvertrag), in der ich zum testamentarischen Alleinerbe bestimmt wurde (meine Stiefmutter erhielt eine Barabfindung), nachträglich Ansprüche geltend machen kann (mir wurden "automatisch" u.a. auch die (Spar-) Konten meines Vaters zugeteilt, auch das oben erwähnte Konto).
Zudem habe ich erfahren, dass es eine "dreißigsten-Regelung" (§ 1969 BGB
) gibt, wonach meine Stiefmutter einen Monat Zeit zur Umstellung hatte und insofern meine Ansprüche wohl nicht durchzusetzen wären.
Von o.g. Konto - also letztendlich von mir - wurden auch sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Bestattung beglichen.
Wie wäre Ihre Einschätzung diesbezüglich?
Danke und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Der sogenannte "Dreissigste" soll den Unterhalt für nahe Angehörige für die Übergangszeit nach dem Tod absichern. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Anspruch, der grundsätzlich erstmal nicht berechtigt sich selbst aus dem Nachlass " zu bedienen".
Allerdings ist natürlich fraglich, wie die Auseinandersetzungsvereinbarung im Detail aussieht, sprich ob dort auf eventuelle Ansprüche verzichtet wurde oder ähnliches.
Grundsätzlich gilt das in meiner Erstantwort gesagte, d.h. das der Nachlass dem oder den Erben zusteht ab der Sekunde des Todes des Erblassers und "Entnahmen" aus dem Nachlass von den Nichterben zurückzuzahlen sind. Ob dieser Grundsatz dann durch Ihre Auseinandersetzungsvereinbarung aufgehoben bzw. abgegolten wurde oder ob ein Anspruch Ihrer Stiefmutter auf den Dreissigsten bestand, der dann ggf. verrechnet werden kann ist dann die Frage auf zweiter Ebene, kann aber ohne Kenntnis der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht beantwortet werden. Hierbei kommt es vor allem aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten dann auch auf die Höhe der "Entnahmen" an.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch