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Umgang mit Nachlasskonto

| 14. Juni 2012 08:23 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Tode meines Vaters im Juni 2010 haben sich meine Stiefmutter und ich nach einem Rechtsstreit auf die Nachlassaufteilung verständigt mit entsprechenden Nachlassauszahlungen an beide Parteien (Dez. 2011). Meine Stiefmutter hatte bis ca. Juni 2011 über alle Konten alleinige Bankvollmacht. Ab diesem Zeitpunkt - aufgrund meines Widerrufs - konnte nur durch uns beide gemeinsam über die Konten verfügt werden.
Nun habe ich festgestellt, dass es auf einem Konto meines Vaters nach dessen Tod auch Abbuchungen gab (ca. Juli - September 2010), die mit persönlichen Dingen meiner Stiefmutter zusammenhängten (Mitgliedsbeitrag, Zeitungs-Abo, Kabelanschluss, Rundfunkgebühren etc.). Das Konto wurde in der Nachlassregelung mir zugestanden. Nun meine Fragen:
Hat meine Stiefmutter sich ungerechtfertigt an "fremden" Vermögen bereichert und kann ich dies noch nachfordern? Welche Rechtsgrundlage gilt für den (sorgsamen) Umgang mit einem Nachlasskonto?

Viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mit dem Todestag wurden Sie und Ihre Stiefmutter Mitglieder der Erbengemeinschaft die gesamthänderisch den Nachlass hält. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des anderen handeln darf und kann. Offensichtlich hatte aber Ihre Stiefmutter neben der Stellung als Mitglied der Erbengemeinschaft noch eine Bankvollmacht, sofern Sie diese ausgeübt hat ist sie dennoch verpflichtet zum Wohl des Nachlasses zu handeln. Verstößt sie dagegen haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichung, je nach Inhalt der Auseinandersetzungsvereinbarung steht dieser Anspruch dann Ihnen oder der Erbengemeinschaft zu, dies müsste noch geprüft werden.
Sie haben somit gegen Ihre Stiefmutter sowohl einen Auskunftsanspruch, falls sich aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen nicht ersehen lässt welche Zahlungen sie vorgenommen hat, als auch einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge die Ihre Stiefmutter für private Zwecke "entnommen" hat.
Gerne stehe ich Ihnen für die Vertretung gegenüber Ihrer Stiefmutter zur Verfügung, Sie können mich unverbindlich über Haberbosch@erbfall.eu kontaktieren, dann kann ich Ihnen eine Kostenschätzung zu kommen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2012 | 20:11

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Haberbosch,

mir ist noch nicht klar, ob ich alleine durch die im Okt 2011 geschlossene Auseinandersetzungsvereinbarung (mit Abtretungsvertrag), in der ich zum testamentarischen Alleinerbe bestimmt wurde (meine Stiefmutter erhielt eine Barabfindung), nachträglich Ansprüche geltend machen kann (mir wurden "automatisch" u.a. auch die (Spar-) Konten meines Vaters zugeteilt, auch das oben erwähnte Konto).

Zudem habe ich erfahren, dass es eine "dreißigsten-Regelung" (§ 1969 BGB ) gibt, wonach meine Stiefmutter einen Monat Zeit zur Umstellung hatte und insofern meine Ansprüche wohl nicht durchzusetzen wären.

Von o.g. Konto - also letztendlich von mir - wurden auch sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Bestattung beglichen.

Wie wäre Ihre Einschätzung diesbezüglich?

Danke und Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2012 | 07:20

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.

Der sogenannte "Dreissigste" soll den Unterhalt für nahe Angehörige für die Übergangszeit nach dem Tod absichern. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Anspruch, der grundsätzlich erstmal nicht berechtigt sich selbst aus dem Nachlass " zu bedienen".

Allerdings ist natürlich fraglich, wie die Auseinandersetzungsvereinbarung im Detail aussieht, sprich ob dort auf eventuelle Ansprüche verzichtet wurde oder ähnliches.

Grundsätzlich gilt das in meiner Erstantwort gesagte, d.h. das der Nachlass dem oder den Erben zusteht ab der Sekunde des Todes des Erblassers und "Entnahmen" aus dem Nachlass von den Nichterben zurückzuzahlen sind. Ob dieser Grundsatz dann durch Ihre Auseinandersetzungsvereinbarung aufgehoben bzw. abgegolten wurde oder ob ein Anspruch Ihrer Stiefmutter auf den Dreissigsten bestand, der dann ggf. verrechnet werden kann ist dann die Frage auf zweiter Ebene, kann aber ohne Kenntnis der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht beantwortet werden. Hierbei kommt es vor allem aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten dann auch auf die Höhe der "Entnahmen" an.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 30. August 2012 | 17:39

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