Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Umgang mit Äußerungsbogen Ladendiebstahl_Stellungnahme_Geldauflage

27. Oktober 2024 09:28 |
Preis: 33,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei einem Lebensmittelhändler meine Einkäufe an einer Selbstscan-Kasse bezahlen wollen. Nicht alle Artikel wurden korrekt gescannt und ich habe somit einen Diebstahl begangen. Dies ist mir höchst peinlich und unangenehm. Ich habe leider nicht darauf geachtet, ob jeder Artikel korrekt von der Kasse erfasst wurde. Ich wurde im Laden gestoppt und es wurde festgestellt, dass zwei Artikel aus dem Einkauf nicht von der Kasse erfasst wurden (Warenwert 10,48€). Ich musste direkt vor Ort 50€ bezahlen und ich habe mich sofort entschuldigt. Ich bin zuvor nie polizeilich aufgefallen und es ist mir so unfassbar unangenehm und ich schäme mich, dass ich auch noch eine Anzeige erhalten habe.

Nun habe ich einen Äußerungsbogen von der Polizei erhalten und bin unschlüssig, wie ich damit umgehen soll:

Ist es das Beste, wenn ich mich zu der Tat äußere, indem ich nochmals betone, wie unfassbar unangenehm und peinlich mir das ist und wie sehr ich dies bereue und damit einhergehend auch Ankreuzen, dass ich mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage einverstanden bin oder sollte ich nichts dazu schreiben?

27. Oktober 2024 | 12:24

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

was Sie ausfüllen sollten, hängt tatsächlich von ganz genauen Vorgang an der Selbstscankasse ab.

Zu unterscheiden ist, ob Sie vorsätzlich die Artikel nicht gescannt haben oder ob Sie diese gescannt haben, aber nicht bermerkt haben, dass diese nicht ordungsgemäß erfasst wurden. Dann hatten Sie keinen Vorsatz. Zwar hätten Sie den Kassenbon prüfen müssen, aber das alleine reicht nicht für einen Vorsatz, wenn Sie keinen Anhaltspunkt hatten, dass etwas nicht korrekt gelaufen ist.

Deswegen geben Sie an, dass Sie mit einer Einstellung einverstanden sind, wenn Sie vorsätzlich etwas nicht gescannt haben und führen nur kurz an, dass Sie Ihr Verhalten bereuen. Mehr führen Sie nicht an.

Ist Ihnen aber nur der nicht korrekte Scanvorgang nicht bewußt gewesen, teilen Sie dieses auch kurz mit. Dann müssen Sie sich auch nicht dazu äußern, dass Sie etwas bereuen; allenfalls die Tatsache, dass Sie den Kassenbon nicht geprüft haben. Dann kreuzen Sie nichts an.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER