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Umbaumaßnahmen in Eigentumswohnung, Genehmigung durch WEG?

9. Januar 2024 17:19 |
Preis: 94,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, wir sind eine WEG mit 10 Wohnungen in einem Altbau (BJ ca.1015, Ensembleschutz) Im 3. Stock hat der Eigentümer zweier zusammengelegter Wohnung gewechselt. Lt Verkäufer war er total begeistert von der Wohnung. Nun hat er in einer der Wohnungen begonnen zahlreiche Umbaumaßnahmen, die Baufirma spricht von Kernsanierung, durchführen zu lassen: neue Wasserleitungen und Abflüsse, Einbau einer Deckenheizung (wir haben Etagenheizungen), Fußböden. Mit Folgen: Lärm ab 7 Uhr früh, feiner Baustaub, der sich im ganzen Haus ausbreitet, bei einer darunterlegender Wohnung ist der Fußbodenkleber durch die Decke gedrungen. Aber all die Vorhaben wurden wir nicht informiert bzw es wurde nicht abgesprochen. Bevor es nun bald mit der zweiten Wohnung weitergeht, würden wir gerne einiges geklärt haben:bräuchte es für solche umfangreichen Baumaßnahmen nicht einen Gestattungsbeschluß? Wer haftet für eventuelle Folgeschäden? Wie ist es mit der Kostenverteilung, wenn das ganze Haus neue Rohre braucht? Ebenso bei einem möglichen anschluß an die Fernwärme? Muß bei einer Deckenheizung nicht die Statik abgeklärt werden? Kurz, was sind als Weg unsere Rechte gegenüber dem neuen Eigentümer? Ich hoffe Sie können uns zur Klärung unserer Fragen helfen. Schöne Grüße.

9. Januar 2024 | 17:51

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen betreffen verschiedene Aspekte des Wohnungseigentumsrechts.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, über sein Sondereigentum frei zu verfügen. Allerdings darf er dabei nicht das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen oder die Rechte der anderen Wohnungseigentümer verletzen.

1. Gestattungsbeschluss: Bei umfangreichen Baumaßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist in der Regel ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Maßnahmen die Statik des Gebäudes beeinflusst wird oder wenn neue Leitungen verlegt werden, die das Gemeinschaftseigentum berühren. Hier sagten Sie werden neue Leitungen verlegt. Sofern diese nicht nur den Bereich der Wohnung betreffen würden, bedürfte es eines Beschlusses - ansonsten leider nicht.

2. Haftung für Folgeschäden: Wenn durch die Baumaßnahmen Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer entstehen, haftet grundsätzlich der Wohnungseigentümer, der die Maßnahmen veranlasst hat.

3. Kostenverteilung: Die Kosten für die Erneuerung von Rohren, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, müssen grundsätzlich von der WEG getragen werden. Die Kostenverteilung richtet sich nach den Miteigentumsanteilen, sofern in der Teilungserklärung oder in einem Beschluss der WEG nichts anderes geregelt ist.
Allerdings kann ich aus dem Sachverhalt hier nicht ersehen, dass Rohre außerhalb des Wohnungsbereichs getauscht werden. Ich sehe daher bis dato keine Kostentragungspflicht der Gemeinschaft.

4. Anschluss an die Fernwärme: Auch hier gilt, dass die Kosten für Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, von der WEG zu tragen sind. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann den Anschluss an die Fernwärme in der Regel nicht eigenmächtig veranlassen, eben weil es die Gemeinschaft betrifft. Es bedürfte daher konsequenterweise eines Beschlusses, ansonsten fehlt der Anschluss für die neue Heizung.

5. Statik: Bei Baumaßnahmen, die die Statik des Gebäudes beeinflussen können, ist in der Regel ein statisches Gutachten erforderlich. Dieses muss von einem qualifizierten Statiker erstellt werden. Mehr kann ich dazu tatsächlich nicht sagen. Es handelt sich hier um keine rechtliche Frage.

6. Rechte der WEG:
Die WEG kann gegenüber dem Wohnungseigentümer, der die Baumaßnahmen veranlasst hat, verschiedene Rechte geltend machen. Dazu gehört insbesondere das Recht, die Durchführung von Maßnahmen zu verlangen, die zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte.
VG Schulze


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