Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Kann eine derart massive Einschränkung für alle bindend beschlossen werden? Wir sehen da Schwierigkeiten in der Flexibilität von Handwerkern und eigener Anwesenheit.
Die zum Beschluss stehende Änderung der Hausordnung stößt nicht bloß im Hinblick auf die Schwierigkeiten in Sachen Flexibilität auf nicht ganz unerhebliche Bedenken, da ein solcher Beschluss auch unbestimmt und nach diesseitiger Rechtsauffassung ggf. nichtig jedenfalls aber anfechtbar sein dürfte, da eine solche Regelung in Ihrer Unbestimmt- und Allgemeinheit mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung kaum in Einklang zu bringen sein dürfte.
- Wenn ja, können potentielle Mehrkosten bei Handwerkern (Nachweis via verbindlichem Angebot für Zeiten ausserhalb des Zeitfensters) dann abgewälzt werden?
Ein derartiger Beschluss dürfte bei entsprechender Anfechtung keinen Bestand haben. Das Abwälzen derartiger Mehrkosten auf die Gemeinschaft dürfte schwierig werden. Ein weiterer Grund einen solchen Beschluss nötigenfalls gerichtlich anzufechten, soweit er eine Mehrheit der Eigentümer erhält.
- Wenn nein, gibt es eine Mitteilungspflicht zu den Maßnahmen und deren Dauer ggü. den anderen Eigentümern?
Eine gesonderte Mitteilungspflicht im Hinblick auf Baumaßnahmen, die sich auf Ihr Sondereigentum beschränken, gibt es i.d.R. nicht.
- Ist bei Umbaumassnahmen von Handwerkern die Mittagsruhe (13:00-15:00) einzuhalten oder gilt in diesem Fall eine Ausnahme?
Im allgemeinen sind auch bei Umbaumaßnahmen die Ruhezeiten zu beachten. Nur bei Ausnahmesituationen wie z.B. bei einem Umzug, einer dringend notwendigen Renovierung oder zur Meldung von Folgeschäden ( z.B. Rohrbruch) kann Lärm auch während der Mittagsruhe zulässig sein.
- Gibt es darüber hinaus etwas zu beachten?
Sollte die von Ihnen zitierte Beschlussfassung angenommen werden, sollten Sie eine Anfechtungsklage in Erwägung ziehen. Hierbei ist zwingend die Anfechtungsfrist zu beachten. Als Frist für die Anfechtung eines WEG-Beschlusses sieht § 46
des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen Monat vor. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Datum der Beschlussfassung. Nach Ablauf der Frist erwächst auch ein ansonsten unwirksamer Beschluss in Bestandskraft und kann nur angegriffen werden, soweit er sich als nichtig erweist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
18.03.2019
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15:31
Antwort
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