Sehr geehrte Fragensteller,
wie Sie sicher schon selber festgestellt haben, ist nach § 35 BauGB
das Wohnen / Bauen im Außenbereich nur unter sehr engen Ausnahmen denkbar, auch wenn in der Norm dann doch recht viele hiervon genannt werden.
Wenn beweisbar das Haus einmal von der Gemeinde abgekauft wurde, spricht eine gewisse Grundvermutung dafür, dass der Bau legal gewesen sein dürfte.
Hier ist vor allem § 35 Abs. 4 BauGB
für Sie relevant. Es besteht sowieso eine Anzeigepflicht für bauliche Vorhaben. Ich rate Ihnen deswegen vor teueren Investitionen das Vorhaben schriftlich beim Bauamt anzuzeigen und dessen Reaktion abzuwarten.
Im schlimmsten Fall drohen Nutzungsuntersagung oder gar eine Rückbauverfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 14.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Saeger,
Ja, das Gebäude ist legal entstanden und ist auch kein priviligierter Bau. Das ist unstrittig belegt.
Sanierungen in einem gewissen Umfang dürfen ja verfahrensfrei durchgeführt werden, müssen also nicht angezeigt werden.
Also die Frage ist, dürfen wir dort wohnen ? Oder sind nunmehr nur Hobbyzwecke zulässig ?
Was meinen Sie konkret mit dem von Ihnen angeführten § ?
Vielen Dank für Ihren Rat.
Sehr geehrte Fragensteller,
wenn der Bau legal entstanden ist, spricht im Grundsatz nichts gegen ein Instandzsetzung und Weiternutzung zu Wohnzwecken. Ob eine Entwidmung durch andere Nutzung vorliegt, wäre anhand der zeitlichen Abläufe zu prüfen.
Hobbyräume sind aber in der Regel Bestandteil einer wohnlichen Nutzung, so dass ich grds. keine wesensfremde Nutzung sehe.
Allerdings besteht bei baulichen Vorhaben grds. stets eine Anzeigepflicht - siehe §60 NBauO. Dieser sollten Sie unbedingt nachkommen. Von einem anderen Vorgehen ist strikt abzuraten.
MfG
D. Saeger
- RA -