Sehr geehrter Fragesteller,
zu unterscheiden ist einmal Ihr Überbau und der des Nachbarn. Sofern sie Ihre Rechte durchsetzen, bedeutet dies nicht, dass der Nachbar dem dann gleich tun muss. Anders heißt es auch, dass wenn Sie nicht damit ausgeschlossen sind, weil Sie selbst die zulässigen Abstände nicht eingehalten haben.
Ich gehe davon aus, dass der Schuppen nunmehr auch auf Ihrem Grundstück überbaut worden ist, da ein Grenzbau keinerlei Abstandsfläche besitzt.
Bedenken Sie aber hier, dass etwaige Ansprüche drei Jahre nach Kenntnis verjähren. Wenn der Überbau dieses Jahr stattfand, endet der Anspruch am 31.12.2020, sofern der Nachbar nicht schriftlich auch darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Wenn sie es schriftlich formulieren möchten:
"Sehr geehrte ________,
wir haben damals in mündlicher Absprache den Bau Ihres Carports mit Schuppen direkt auf der Grundstücksgrenze zugestimmt. Wir haben nunmehr festgestellt, dass eine weitere Überdachung montiert worden ist, die den weiteren Abstand verringert und teilweise auch über die Grundstücksgrenze ragt. Wir werden die Situation nunmehr rechtlich prüfen lassen und soweit notwendig auch diese Rechte zum Rückbau / Entschädigung bis zum Ende der Verjährungsfrist (XX.XX.XXXX) vorbehalten."
Mit dieser Formulierung können Sie sicherstellen, nicht in eine "Duldung" hineinzugeraten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
17.04.2017 | 18:55
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
Danke für Ihre Antwort. Ich verstehe den Anfang der Antwort noch nicht ganz.
Unser Haus steht ca. 3-4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Dazwischen befinden sich nur Grünflächen bzw. eine Terrasse. Im Bauantrag ist die betroffene Abstandsfläche zum Nachbargrundstück mit 3.78 m ausgewiesen (mit noch etwas Luft bis zur Grundstücksgrenze) bei einer Dachfirsthöhe von 7,98 m. Seinem Carport mit Schuppen als Grenzbebauung und leichtem Überhang über die Grundstücksgrenze haben wir formell mündlich zugestimmt und dies steht hier auch nicht zur Debatte (er ragt mit Teilen ca. 1,5 - 2 m in die Abstandsfläche hinein).
Abstandsflächen haben doch etwas mit Lärm-, Brand- und Gefahrenschutz zu tun. Und nun hat er ohne eine mündliche/schriftliche Ankündigung diesen Anbau von ca. 3-4 m Länge entlang der Grundstücksgrenze hingesetzt und dazu noch die Grundstücksgrenze überbaut.
Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Ostermontagabend
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.04.2017 | 19:04
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern er den Grenzabstand ohne Ihre weitere Einwilligung verletzt hat, unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder Anbau handelt, hat er diesen zurück zu bauen. Bedenken Sie bitte auch möglichen wegfallendem Versicherungsschutz, wenn der Überbau zu erhöhter Brandgefahr (Übergreifen) führen kann und Ihnen dies auffällt.
Sie sollten auf jeden Fall dem Nachbar dieses Schreiben schicken und sich über einen möglichen Ausgleich unterhalten, vorher aber dies mit der Versicherung abklären.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt