Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben recht, dass als erstes der bauplanungsrechtliche Status des Grundstücks zu klären ist. Daran bemisst sich, welche Bauvorhaben rechtlich überhaupt möglich sind. Wahrscheinlich handelt es sich bei der Fläche um den sogenannten Außenbereich nach § 35
des Baugesetzbuches (BauGB), und es wurde auf dem Grundstück ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben betrieben.
Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Nur in den im Gesetz bestimmten Fällen wird ausnahmsweise eine Bebauung zugelassen. Das ist etwa der Fall bei Vorhaben, die typischerweise nicht in der Stadt verwirklicht werden können, wie etwa Landwirtschaft, Windkraftanlagen, Biogasanlagen, Atomkraftwerke, Gartenbaubetriebe. Das Vorhaben ist so lange zulässig, wie es aktiv betrieben wird. Wenn das Vorhaben aufgegeben wird, entfällt die Privilegierung durch das Gesetz, und es muss bei einem Nachfolgeprojekt wieder neu entschieden werden, ob es ausnahmsweise im Außenbereich zulässig ist. Deshalb muss für Ihr Vorhaben, das Grundstück zum Wochenendwohnen zu nutzen, erneut geprüft und entschieden werden. Es reicht nicht aus, dass schon bauliche Anlagen auf dem Grundstück stehen, die umgenutzt werden könnten - diese Anlagen müssten nämlich erforderlichenfalls ohnehin entfernt werden.
Was Wochenendhäuser anbelangt, zitiere ich beispielhaft das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. März 1975 – IV C 41.73
–, Rn. 31, juris):
[...] Dabei wird - als ein stets einschlägiger öffentlicher Belang - namentlich in Rechnung gestellt werden müssen, dass "der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bewahrt bleiben" soll, und zwar "insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen - auch zum wochenendmäßigen und ferienmäßigen Wohnen" (Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71
- Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 S. 83 (87)). Im vorliegenden Zusammenhang ist vor allen Dingen der zuletzt genannte Gesichtspunkt wichtig: Wochenendhäuser fallen nach allgemeiner Ansicht nicht unter das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62
- BVerwGE 18, 247
(248)), obgleich sie ihre Zweckbestimmung im Außenbereich am besten erfüllen würden. Dennoch sollen sie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG dort nicht bevorzugt ausgeführt werden, und zwar letztlich deshalb nicht, weil sich eine solche Bevorzugung vor dem Gleichheitssatz nicht rechtfertigen ließe. Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Diesem allgemeinen Bedürfnis ist der Außenbereich zugeordnet. Dem widerspräche es, irgendwelche individuellen, die Allgemeinheit notwendig ausschließenden Erholungswünsche einzelner zu bevorzugen, wenn dieses Erholungsinteresse keine andere Besonderheit aufweist als die, dass der Interessent das Geld für ein Wochenendhaus aufwenden kann. [...]
Auf entgegenstehende öffentliche Belange wie etwa den Landschaftsschutz kommt es dann nicht mehr an, wenn das Vorhaben seiner Art nach schon nicht zulässig ist.
Eine Bebauung mit Wochenendhäusern jeder Größe und Art bedarf also eines Bebauungsplanes der Gemeinde. Ohne (geänderten) Bebauungsplan kann Ihr Vorhaben leider nicht umgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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