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Ukrainische Au - Pair Schwanger

1. April 2015 17:02 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Meine Freundin kommt aus der Ukraine und ist als Au - pair hier in Deutschland.
Außerdem absolviert sie gerade einen Bundesfreiwilligendienst in einem Altenheim.

Nun ist sie Schwanger von mir geworden und ist schon in der 8. Woche. Sie hat jedoch keine Deutsche Staatsbürgerschaft. Im September ist sie 2 Jahre Hier.
( 1 jahr Au - Pair --- 1 Jahr Bundesfreiwilligendienst)

Was genau kann ich als werdender Vater machen und was kann sie als werdende Mutter machen? Welche Optionen haben wir um als Familie in Deutschland zu leben?

1. April 2015 | 21:55

Antwort

von


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Marktstraße 17/19
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen, aber auch dem

2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen und

3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

Diese Möglichkeit haben Sie nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes, aus dem ich Ihnen dieses zitiert habe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2015 | 15:54

Der Geburtstermin ist ende Oktober und sie hat ein Visum bis ende August in Deutschland. Muss sie dann in der Zwischenzeit wieder in die Ukraine zurück?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2015 | 00:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Hier sollte eine Ausnahme gemacht werden können bzw. somit eine kurze Verlängerung möglich sein, da eine Aus- und Wiedereinreise unzumutbar sein dürfte, angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen Aufenthaltsende und Geburt.

Kümmern Sie sich am besten jetzt gleich darum, zur Not mithilfe eines Anwalts falls notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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