Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen, aber auch dem
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen und
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
Diese Möglichkeit haben Sie nach § 28
des Aufenthaltsgesetzes, aus dem ich Ihnen dieses zitiert habe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Der Geburtstermin ist ende Oktober und sie hat ein Visum bis ende August in Deutschland. Muss sie dann in der Zwischenzeit wieder in die Ukraine zurück?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Hier sollte eine Ausnahme gemacht werden können bzw. somit eine kurze Verlängerung möglich sein, da eine Aus- und Wiedereinreise unzumutbar sein dürfte, angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen Aufenthaltsende und Geburt.
Kümmern Sie sich am besten jetzt gleich darum, zur Not mithilfe eines Anwalts falls notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt