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Überweisung Schenkung mit falschem Betreff

13. Mai 2022 09:58 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


11:36

Hallo,
meine Frau ist die alleinige Erbin meiner Schwiegermutter. Mein Schwiegervater ist leider vor einiger Zeit verstorben. Da meine Schwiegermutter schwer Pflegebedürftig ist, lebt Sie in einem Pflegeheim. Meine Frau hat eine Generalvollmacht für alle Angelegenheiten.
Da das Haus meiner Schwiegermutter nicht mehr von ihr bewohnt war und wohl auch nie mehr bewohnt werden kann, haben wir das Haus verkauft. Das Geld für den Hausverkauf ist natürlich auf das Konto meiner Schwiegermutter gegangen. In Abstimmung mit der Schwiegermutter hat meine Frau einen Großteil (Steuerfreibetrag) als Schenkung auf ihr Konto überwiesen.
Nun zu dem Problem. Da meine Frau ein schlechtes Gewissen gegenüber dem Bankangestellten hatte, als Vollmachtträgerin so viel Geld von dem Konto ihrer pflegebedürftigen Mutter auf ihr Konto zu Überweisen, hat Sie etwas gedankenlos dort gesagt und als Verwendungszweck angegeben, dass es als Geschenk für die Enkelkinder gedacht ist. Die Kinder sind 2 und 5 Jahre alt.
Die Frage ist jetzt zum einen, ob das Steuerrechtlich ein Problem sein könnte? allerdings ist der Steuerfreibetrag für beide Kinder zusammen ja genauso hoch wie der Steuerfreibetrag von meiner Frau.
Zum Anderen ist die Frage, in wie weit wir Eltern über das Geld verfügen können? Wir wollten das Geld sowieso komplett anlegen. Aber müssen wir die Kinder dann mit 18 Jahren komplett auszahlen? Inkl. der Gewinne aus der Anlage? Ist der Betreff einer Überweisung überhaupt bindend? oder geht hier vor, dass das Geld ja auf das Konto meiner Frau gegangen ist?
Können wir im Nachhinein noch einen Schenkungsvertrag mit einem Notar aufsetzen?
Natürlich sollen die Kinder von dem Geld mit der Zeit ja auch einen Großteil bekommen. Ich frage mich halt nur inwieweit wir das als Eltern jetzt noch bestimmen können.

13. Mai 2022 | 10:42

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei Gelder von Minderjährige ist es grundsätzlich so, dass diese gemäß § 1642 BGB im Rahmen einer "wirtschaftlichen Vermögensverwaltung" anzulegen sind.

Zitat:

§ 1642 - Anlegung von Geld
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.


Dies beinhaltet dass zwar ggf. für Kosten und Steuern ein Teil des Vermögens/Ertrages verwendet werden muss, der Rest des Geldes muss aber eigentlich so angelegt sein, dass das Vermögen erhalten bleibt und nicht für den täglichen Bedarf verwendet wird, auch teure Wünsche oder Urlaubsreisen dürfen von dem Geld nicht einfach bezahlt werden, selbst wenn das Kind den Wunsch dahingehend äußert. Eigentlich muss das Geld also unangerührt bleiben.

Um den Überweisungszweck jetzt streng dahingehend auszulegen, dass dieses Geld ausschließlich zum Anlegen bestimmt war müsste sich zunächst überhaupt jemand damit beschäftigten. Da es in der Regel bei solchen Vorgängen nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgericht bedarf müssen Sie hier mit keinen Konsequenzen rechnen.

Auch aus Sicht des Finanzamtes ist Ganze im Grunde uninteressant. Im Rahmen der Schenkungssteuer müssen Sie zwar mitteilen, wieviel Geld von Seiten der Mutter geflossen ist, wenn die Beträge aber schon unterhalb der Schenkungssteuer für die Tochter liegen ist die konkrete Verwendung aus Sicht der Finanzverwaltung uninteressant. Wenn für die Zukunft keine weiteren Summen zu erwarten sind welchen den Rahmen der Schenkungssteuer sprengen können Sie sich die Mitteilung im Grunde auch sparen. Aus Sicht des Finanzamtes gibt es nur Handlungsbedarf wenn der Freibetrag überschritten wird.

Soweit die Gelder vorerst auf dem Konto der Mutter verbleiben und dabei zunächst mit deren eigenem Geld vermischt sind würde es dann auch ausreichen, wenn innerhalb der nahen Zukunft für die Kinder jeweils ein eigenes Konto oder eine andere Geldanlage angelegt wird und dann das Geld dort separat angelegt wird. Damit wäre dem Ganzen genüge getane.

Alternativ wäre es im Grunde auch möglich das Geld in die nächsten Urlaube zu stecken. Zwar können Sie und die Kinder bei einer reinen Geldschenkung dieses (siehe oben) nicht einfach ausgeben. Wenn die Großmutter aber bestimmt hat, dass das Geld dafür ausgegeben werden soll liegt die Sachlage wieder anders. So könnte die Großmutter ja auch noch ein paar Worte dazu schreiben, wie das Geld zu verwenden ist.

Für die Schenkung an sich wäre zwar die notarielle Form nach § 518 Absatz 1 erforderlich, allerdings wird dieser Formmangel wieder durch die Bewirkung der Schenkung geheilt, siehe Absatz 2:

Zitat:
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.


Der Notarvertrag ist also rückwirkend entbehrlich, da das Geld schon überwiesen wurde. Wenn jetzt die Großmutter schreibt, dass mit dem Geld aus der Überweisung vom XX.XX.XX für dieses oder jenes verwendet werden soll hätten Sie für alle Fälle auch einen Nachweis.

Das Geld was dann letztlich an die Kinder gehen soll muss aber tatsächlich zum 18ten Geburtstag zur Verfügung stehen (s.o.) und sollte auf lange Sicht separat angelegt werden.

Im Grunde gilt aber insgesamt "wo kein Kläger, da kein Richter" - wenn Sie nicht für das Finanzamt einen Nachweis brauchen, weil die Schenkungsteuer doch ausgereizt ist, dann interessiert sich auch niemand für das Geld, egal was Sie als Überweisungszweck angegeben haben.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke







Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2022 | 11:15

Sehr geehrter Herr Fricke,
Danke für die schnelle und ausführliche Rückmeldung.

Wir wollten das Geld von dem Konto meiner Frau auf unser Gemeinschaftskonto Überweisen, wo wir auch das Depot für die Geldanlage haben. Wir haben den Umweg gewählt, damit nicht später gesagt wird, dass das Geld zur Hälfte an mich ging, wegen dem niedrigen Steuerfreibetrag. Das sollte ja dann auch kein Problem sein oder?
Auf dem Konto meiner Schwiegermutter liegt noch Geld womit im Falle des Erbes, was leider abzusehen ist, der Steuerfreibetrag meiner Frau überschritten werden würde. Könnte es dann in dem Fall zu Schwierigkeiten/Nachfragen kommen?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2022 | 11:36

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn tatsächlich eine Überschreitung des Freibetrages zu erwarten ist sollten Sie dem Finanzamt eventuell doch anzeigen, dass die 20.000 € für die Kinder gedacht waren. Wenn dann später (notfalls) auch nachgewiesen werden kann, dass es ein Depot für die Kinder mit diesem Betrag gibt würde dies dann die Schenkungs/Erbschaftssteuer für Ihre Frau verringern. Ebenfalls sollten Sie darüber nachdenken, ob die Schwiegermutter noch ein Testament erstellt, um weitere Freibeträge auszunutzen. Alternativ können Sie das auch alles lassen, müssen dann eben aber mit dem Anfallen von Erbschaftssteuer rechnen.

Die Umwege über verschiedene Konten sind erstmal nicht weiter schädlich.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

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