Guten Tag,
grundsätzlich ist es so, dass Überstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, zu vergüten sind, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In Ihrem Fall schließt die vertragliche Abgeltungsklausel eine Bezahlung von Überstunden aus.
Da Sie eine betriebliche Übung schildern, wonach Sie bisher Überstunden durch Freizeit ausgleichen konnten, ist diese Möglichkeit gerade nicht von der vertraglichen Abgeltungsklausel erfasst.
Dafür spricht auch der Umstand, dass Sie gehalten waren, Ihre Arbeitszeiten digital zu erfassen.
Bei einer Kündigung ist es grundsätzlich so, dass noch bestehende Überstunden abgebaut oder vergütet werden müssen. Die Vergütungsmöglichkeit wird durch die vertragliche Regelung ausgeschlossen, allerdings nicht die des Freizeitausgleiches.
Daraus kann gefolgert werden, dass Sie einen Anspruch auf Freizeitausgleich für diese Überstunden haben, wie dies bisher auch so gehandhabt wurde.
Es kommt letztlich sehr auf die genaue Formulierung und Auslegung Ihres Arbeitsvertrages an.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um Ihre Situation genauer zu besprechen und eine verbindliche Auskunft zu erhalten.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste Einschätzung darstellt und keinen Rechtsrat ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
10. November 2023
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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