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Ueberpruefung Rechtsberatung Kindergeld fuer deutsche Kinder im Ausland.

| 5. Juni 2024 12:43 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte bereits eine Beratung gemacht zu dem Thema. In dieser wurde mir mitgeteilt, das ich Anspruch auf Kindergeld habe:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindergeld-im-Ausland-fuer-deutsche-Kinder--f420125.html

Aufgrund diverser Urteile hat sich laut der Rechtsberatung die Rechtsprechung in den letzten Jahren geändert. Wenn ich mir aber Paragraph 62 und 63 EstG durchlese, sind diese noch nicht im Gesetz zu sehen. (Das Gesetz verweist bei Kinder nämlich auf § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und nicht auf Buchstabe b)

Derzeit findet sich mein Kindergeldantrag im Einspruchsverfahren. Der ursprüngliche Kindergeldbescheid wurde aber nur aufgrund unzureichender Unterlagen abgelehnt (wobei die nie Unterlagen angefordert oder benannt haben)

Um auf sicher zu gehen das ich nicht Geld für ein Gerichtsverfahren ausgeben muss, sollten die Familienkasse eine Einspruchsentscheidung erlassen, würde ich die vorherige Beratung gerne nochmals überprüfen lassen mit Nennung der Gerichtsurteile.

Folgend mein Fall:
Ich lebe seit 2012 in Thailand. Meine Tochter ist in 2014 in Thailand geboren und lebt mit mir dort seit Ihrer Geburt. Sowohl ich und meine Tochter haben die deutsche Staatsbürgerschaft. Ich bin alleinerziehender Vater (seit 2022) geschieden.

Ich werde seit meiner Auswanderung nach Thailand in 2012 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt Paragraph 1 Abs. 3 EStG da ich nur Mieteinnahmen in Deutschland habe (keinerlei Einkommen in Thailand. 90% Welteinkommen prinzip)

Seit Geburt meiner Tochter in 2014 erhalten ich den Kinderfreibetrag und seit meiner Scheidung in 2022 den Alleinerziehungsfreibetrag. In 2014 hatte ich erstmalig einen Kindergeldantrag gestellt. Dieser wurde damals abgelehnt. Laut Rechtsberatung (siehe Link oben) hat sich allerdings die Rechtslage aufgrund diverser Urteile geändert in den letzten Jahren und ich habe nun Anspruch auf Kindergeld.

Ich bitte zu überprüfen ob die vorherige Rechtsberatung richtig war und ich tatsächlich Anspruch auf Kindergeld habe und mir die entsprechenden Urteile zu nennen?








Einsatz editiert am 5. Juni 2024 14:15

Einsatz editiert am 6. Juni 2024 07:52

Eingrenzung vom Fragesteller
5. Juni 2024 | 14:35
Eingrenzung vom Fragesteller
6. Juni 2024 | 07:38
6. Juni 2024 | 14:27

Antwort

von


(1137)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach erneuter Prüfung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der von Ihnen geschilderten Umstände komme ich zu folgendem Ergebnis:
Die Einschätzung aus der vorherigen Rechtsberatung, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, ist zutreffend. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Danach haben Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, Anspruch auf Kindergeld.
Entscheidend ist, dass Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, da Ihre Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sog. 90%-Regelung). Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG.
Dass Ihre Tochter nicht in Deutschland, sondern in Thailand lebt, steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in Ihrem Fall unerheblich, da Sie selbst als anspruchsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen.
Diese Rechtsauffassung wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt:
- BFH, Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12 - BFH, Urteil vom 04.02.2016 - III R 17/13
In diesen Urteilen hat der BFH klargestellt, dass der Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unabhängig davon besteht, ob sich das Kind im Inland oder im Ausland aufhält.
Daher ist davon auszugehen, dass Sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (Altersgrenze, Ausbildung etc. ) einen Anspruch auf Kindergeld für Ihre Tochter haben. Die Familienkasse müsste Ihrem Einspruch daher stattgeben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2024 | 16:40

Es spielt also keine rolle das meine Tochter sich im Nicht EU Ausland aufhält wegen paragraph 63 EStG, sprich dieses gesetz ist veraltet?

Dort heisst es: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.


Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger ist buchstabe b in paragraph 62

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2024 | 16:51

Ich möchte Ihnen dazu wie folgt antworten:
Der von Ihnen zitierte § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG schließt Kinder, die sich weder im Inland noch in der EU/EWR aufhalten, grundsätzlich vom Kindergeld aus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, nämlich wenn das Kind "im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" lebt.
Hier liegt in der Tat ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Ausnahme nicht nur auf Fälle des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG), sondern auch auf Fälle des Buchst. b (Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG) anzuwenden.
Der BFH führt dazu aus:
"Dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) nicht berücksichtigt werden sollen, wenn sie in dessen Haushalt leben. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten anders zu behandeln als Kinder eines nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. " (BFH, Urteil v. 17.10.2013 - III R 27/12)
Das Gesetz ist insoweit also nicht wortlautgetreu auszulegen, sondern im Sinne der vom BFH vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung.
Da Ihre Tochter in Ihrem Haushalt in Thailand lebt und Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), ist die Ausnahme des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG auf Sie anwendbar. Der Aufenthalt Ihrer Tochter in Thailand steht Ihrem Kindergeldanspruch daher nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2024 | 13:30

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