Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach erneuter Prüfung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der von Ihnen geschilderten Umstände komme ich zu folgendem Ergebnis:
Die Einschätzung aus der vorherigen Rechtsberatung, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, ist zutreffend. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Danach haben Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, Anspruch auf Kindergeld.
Entscheidend ist, dass Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, da Ihre Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sog. 90%-Regelung). Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG.
Dass Ihre Tochter nicht in Deutschland, sondern in Thailand lebt, steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in Ihrem Fall unerheblich, da Sie selbst als anspruchsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen.
Diese Rechtsauffassung wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt:
- BFH, Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12 - BFH, Urteil vom 04.02.2016 - III R 17/13
In diesen Urteilen hat der BFH klargestellt, dass der Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unabhängig davon besteht, ob sich das Kind im Inland oder im Ausland aufhält.
Daher ist davon auszugehen, dass Sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (Altersgrenze, Ausbildung etc. ) einen Anspruch auf Kindergeld für Ihre Tochter haben. Die Familienkasse müsste Ihrem Einspruch daher stattgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Es spielt also keine rolle das meine Tochter sich im Nicht EU Ausland aufhält wegen paragraph 63 EStG, sprich dieses gesetz ist veraltet?
Dort heisst es: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger ist buchstabe b in paragraph 62
Ich möchte Ihnen dazu wie folgt antworten:
Der von Ihnen zitierte § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG schließt Kinder, die sich weder im Inland noch in der EU/EWR aufhalten, grundsätzlich vom Kindergeld aus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, nämlich wenn das Kind "im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" lebt.
Hier liegt in der Tat ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Ausnahme nicht nur auf Fälle des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG), sondern auch auf Fälle des Buchst. b (Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG) anzuwenden.
Der BFH führt dazu aus:
"Dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) nicht berücksichtigt werden sollen, wenn sie in dessen Haushalt leben. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten anders zu behandeln als Kinder eines nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. " (BFH, Urteil v. 17.10.2013 - III R 27/12)
Das Gesetz ist insoweit also nicht wortlautgetreu auszulegen, sondern im Sinne der vom BFH vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung.
Da Ihre Tochter in Ihrem Haushalt in Thailand lebt und Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), ist die Ausnahme des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG auf Sie anwendbar. Der Aufenthalt Ihrer Tochter in Thailand steht Ihrem Kindergeldanspruch daher nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt