Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Uebernahme eines DSL-Vertrages nach Kauf einer ETW

| 24. Juli 2025 14:59 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo liebes Team,
meine teilmöblierte und vermietete Eigentumswohnung wird zum 01.08. verkauft. Zur Wohnung gehört auch ein Telefon-/DSL-Vertrag mit längerer Laufzeit mit Gesamtgebühren iHv ca. 600€, der aber versehentlich im Gegensatz zur übrigen Ausstattung nicht im Kaufvertrag aufgeführt wurde.
Muss der Käufer der Wohnung den Telefon-/DSL-Vertrag trotzdem auf seinen Namen übernehmen oder muss ich als alter Eigentümer diesen weiterführen, wenn der Käufer diesen Vertrag nicht übernehmen will?

Besten Dank und netten Gruß,
Stefan

24. Juli 2025 | 16:07

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ein bestehender Telefon- oder DSL-Vertrag geht beim Verkauf einer Eigentumswohnung nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Vertrag bleibt rechtlich demjenigen zugeordnet, der ihn ursprünglich abgeschlossen hat. Sie bleiben auch nach Übergabe der Wohnung weiterhin Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters und sind damit für die laufenden Kosten verantwortlich.

Ein neuer Eigentümer kann den Vertrag nur übernehmen, wenn der Anbieter einer Vertragsübernahme zustimmt. Solche Übernahmen sind aber keine gesetzliche Pflicht. Sondern diese liegen im Ermessen des jeweiligen Anbieters, soweit vertraglich nicht etwas anderes geregelt ist. Sie setzen regelmäßig voraus, dass auch sowohl der alte als auch der neue Vertragspartner zustimmen und bestimmte formale Vorgaben erfüllt sind (z. B. durch ausgefüllte und unterzeichnete Formulare).

Kommt keine Vertragsübernahme zustande, bleibt dem neuen Eigentümer nur die Möglichkeit, einen eigenen Vertrag abzuschließen. Der Altvertrag muss dann vom bisherigen Eigentümer selbst ordentlich zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder ggf. vorzeitig außerordentlich gekündigt werden.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht für den bisherigen Eigentümer gemäß § 60 TKG, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen am neuen Wohnort nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat möglich. Das Sonderkündigungsrecht steht ausschließlich dem aktuellen Vertragspartner zu, nicht jedoch dem neuen Eigentümer.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 26. Juli 2025 | 08:44

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Haeske »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juli 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht