Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ein bestehender Telefon- oder DSL-Vertrag geht beim Verkauf einer Eigentumswohnung nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Vertrag bleibt rechtlich demjenigen zugeordnet, der ihn ursprünglich abgeschlossen hat. Sie bleiben auch nach Übergabe der Wohnung weiterhin Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters und sind damit für die laufenden Kosten verantwortlich.
Ein neuer Eigentümer kann den Vertrag nur übernehmen, wenn der Anbieter einer Vertragsübernahme zustimmt. Solche Übernahmen sind aber keine gesetzliche Pflicht. Sondern diese liegen im Ermessen des jeweiligen Anbieters, soweit vertraglich nicht etwas anderes geregelt ist. Sie setzen regelmäßig voraus, dass auch sowohl der alte als auch der neue Vertragspartner zustimmen und bestimmte formale Vorgaben erfüllt sind (z. B. durch ausgefüllte und unterzeichnete Formulare).
Kommt keine Vertragsübernahme zustande, bleibt dem neuen Eigentümer nur die Möglichkeit, einen eigenen Vertrag abzuschließen. Der Altvertrag muss dann vom bisherigen Eigentümer selbst ordentlich zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder ggf. vorzeitig außerordentlich gekündigt werden.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht für den bisherigen Eigentümer gemäß § 60 TKG, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen am neuen Wohnort nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat möglich. Das Sonderkündigungsrecht steht ausschließlich dem aktuellen Vertragspartner zu, nicht jedoch dem neuen Eigentümer.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
24. Juli 2025
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16:07
Antwort
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