Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) NICHT KOSTENPFLICHTIGE ÜBERLASSUNG
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland GEGEN ENTGELT im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Wenn die Bereitstellung der medizinischen Geräte UNENTGELTLICH an die beteiligten bzw. nicht beteiligten Ärzte der GbR erfolgt, handelt es sich um einen NICHT STEUERBAREN UMSATZ.
2.) KOSTENPFLICHTIGE ÜBERLASSUNG
Nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG
sind steuerfrei die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Ärzte sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen UNMITTELBAR zur Ausführung von umsatzsteuerfreien ärztlichen Umsätzen verwendet werden.
Bei den genannten Gemeinschaften handelt es sich um Organisationsformen der ärztlichen Zusammenarbeit. Die Tätigkeit der Gemeinschaften besteht – wie hier – im Wesentlichen darin, medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für ihre Praxen zur Verfügung zu stellen.
Eine UNMITTELBARE Verwendung zur Ausführung steuerfreier Umsätze setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinschaftsleistung GEGENÜBER DEN PATIENTEN eingesetzt wird.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaft für die Praxen ihrer Mitglieder z. B. die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt. Es handelt sich hierbei um sonstige Leistungen, die nur MITTELBAR zur Ausführung der steuerfreien ärztlichen Leistungen verwendet werden und die deshalb nicht unter § 4 Nr. 14 UStG
fallen (Abschn. 94 Abs. 2 UStR).
Soweit eine Praxis- und Apparategemeinschaft entgeltliche Umsätze an Personen erbringt, die NICHT MITGLIEDER sind, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG
steuerfrei.
Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger, der nicht Mitglied ist, der Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuss gegeben hat (Abschn. 94 Abs. 4 UStR).
Die Steuerfreiheit der Umsätze an die Mitglieder wird dadurch jedoch nicht berührt.
Die entgeltliche Überlassung an nicht beteiligte Ärzte ist in diesem Fall auch nicht nach § 4 Nr. 16 UStG
steuerfrei, da es sich insoweit NICHT um einen ENG VERBUNDENEN UMSATZ handelt.
Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG
bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH v. 01.12.1977, BStBl 1978 II S. 173
). Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmen stehen. Daher sind derartige Leistungen nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG
steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerpflichtig ist (Abschn. 100 Abs. 1 Satz 3 UStR). So verhält es sich aber im vorliegenden Fall.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: