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Überhöhte Rechnung Sachverständigen-Gutachten

| 13. Juni 2025 20:29 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


07:31

Ich habe ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben (Wassereintritt in Keller durch Baumaßnahmen des Nachbarn).
Auf meine Nachfrage zu den Kosten erhielt ich vorab die Information: "für eine gutachterliche Stellungnahme benötige ich ca. 6 h x 225,00 €. In Summe ca. 1350 € netto, 1.600 brutto."
Aufgrund dieser Vorabinformation habe ich das Gutachten in Auftrag gegeben.
Nach Erstellung des Entwurfs bat ich noch um eine kleinere Ergänzung. Nun erhielt ich eine Rechnung über 14,5 h + 1,5 h Sekreteriat: 4082,06 €.
Das Gutachten besteht aus Fotos und 7 Seiten Text. (Ohne Messungen oder Berechnungen).
Ist dies zulässig? 150% mehr als die Vorab-Schätzung? Was kann icht tun?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

13. Juni 2025 | 21:10

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

eine soclhe Steigerung ist ungewöhnlich.

Hier hätte der Sachverständige die Pflicht gehabt, Sie vorab zu informieren, dass der geschätze Aufwand sich so steigert.

Aber Sie sollten nun nicht gar nichts zahlen.

Zahlen Sie den vereinbarten Preis zuzüglich 20 %, da eine solche Steigerung nicht angekündigt werden muss.

Verlangen Sie eine neue REchnung und auch eine genaue Erläuterung der Leistungen.

Auch sollten Sie sich an die vor den Sachverständigen zuständige Berufskammer wenden.

Schildern Sie dort den Fall und bitten um Vermittlung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2025 | 07:01

Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Können sie mir vielleicht noch einen § nennen, auf den ich mich berufen kann?
Vielen Dank.
Mit freundlilchen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2025 | 07:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

es wird über § 145 BGB abzuwickeln sein.

Das Angebot worde angenommen.

Die gesamte Rechtsprechung lässt dann in solchen Fällen, allenfalls eben die genannnte Steigerzun zu, ohne dass der Auftraggeber gesondert informiert werden muss, was aus § 649 BGB entwickelt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2025 | 09:13

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Juni 2025
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ANTWORT VON

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