Sehr geehrter Fragesteller,
eine sogeannten Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG kann der Anwalt nur in Rechnung stellen, wenn er in irgendeiner Weise nach außen hin tätig geworden ist. Sofern sich seine Tätigkeit auf Ihre Beratung und das zusammenfassende Schreiben an Sie beschränkt hat, ist seine Abrechnung unzulässig. Er kann dann in der Tat nur eine Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG
verlangen. Da Sie offenbar keine Gebührenvereinbarung getroffen haben, gelten die in der Vorschrift genannten Höchstsätze, sofern Sie Verbraucher sind, also nicht in Bezug auf Ihre geschäftliche oder berufliche Tätigkeit beraten worden sind.
Ob dann der Höchstsatz 190 oder 250 Euro gilt, hängt davon ab, ob die Beratung als Erstberatung zu qualifizieren war, also als einfache Auskunft nach erster überschlägiger Prüfung. Die Tatsache, dass Sie vorab Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, spricht tendenziell gegen eine Erstberatung.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Höchstsätze netto zu verstehen sind, also käme noch 19 % Mehrwertsteuer hinzu.
Allerdings muss der Anwalt zunächst eine korrekte Rechnung stellen, vorher brauchen Sie nichts weiter zu bezahlen und können einer Klage gelassen entgegen sehen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: https://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin Schröder