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Übergang vom Arbeitsverhältnis über Arbeitslosigkeit zur Rente

| 15. März 2025 13:48 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte/Anwältinnen,
Ich möchte, im Einvernehmen mit meiner Arbeitgeberin, meinen jetzigen unbefristeten Arbeitsvertrag lösen und in einen befristeten Arbeitsvertrag, (als Vertretung für eine Kollegin, über den Zeitraum ihrer Elternzeit) umwandeln, bzw. diesen neu abschließen.
Mit dem Ablauf des dann befristeten Arbeitsvertrages, möchte ich mich, für meine verbleibende Arbeitszeit von zwei Jahren bis zu meinem regulären Eintritt in die Altersrente (mit 66,5 Jahren), für zwei Jahre arbeitssuchend melden. Mit welchen Schwierigkeiten, außer einer erneuten Arbeitsvermittlung, müsste ich bei der Umsetzung meines Vorhabens rechnen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

15. März 2025 | 16:51

Antwort

von


(907)
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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Vorhaben, im Einvernehmen mit Ihrer Arbeitgeberin Ihren unbefristeten Arbeitsvertrag in einen befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung einer Kollegin während ihrer Elternzeit umzuwandeln und anschließend für zwei Jahre bis zum regulären Renteneintritt arbeitsuchend gemeldet zu sein, wirft mehrere rechtliche Aspekte auf, die sorgfältig berücksichtigt werden sollten.

1. Umwandlung des unbefristeten in einen befristeten Arbeitsvertrag

Die nachträgliche Befristung eines ursprünglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein solcher Sachgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers während dessen Elternzeit beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). In Ihrem Fall wäre die Vertretung der Kollegin während ihrer Elternzeit ein solcher Sachgrund.

Die Umsetzung dieser Befristung kann durch eine Änderungskündigung erfolgen, bei der das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neuer befristeter Vertrag angeboten wird. Praxisüblicher wäre es jedoch einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, der den bisherigen Arbeitsvertrag ablöst.

2. Arbeitslosmeldung nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags

Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist es entscheidend, sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos zu melden, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG) zu sichern. Gemäß § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) muss die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfolgt die Kenntnis über die Beendigung weniger als drei Monate vorher, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu tätigen. Bei verspäteter Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten.

3. Auswirkungen der Arbeitslosigkeit auf die Rentenansprüche

Zeiten der Arbeitslosigkeit können sich auf Ihre Rentenansprüche auswirken. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I zahlt die Agentur für Arbeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, basierend auf 80 % des vorherigen Bruttoentgelts. Diese Zeiten werden als Beitragszeiten anerkannt und können die Höhe Ihrer späteren Rente beeinflussen.

Allerdings ist zu beachten, dass bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht.

4. Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld richtet sich nach Ihrem Alter und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung. Für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, beträgt die Anspruchsdauer maximal 24 Monate.

5. Sperrzeit bei Eigenkündigung

Sollte die Umwandlung des Arbeitsvertrags durch den Abschluss eines neuen, befristeten Arbeitsvertrag erfolgen, könnte dies als versicherungswidriges Verhalten gewertet werden und eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.

Fazit

Ihr Vorhaben ist grundsätzlich realisierbar, bedarf jedoch sorgfältiger Planung und Beachtung der genannten rechtlichen Aspekte. Es empfiehlt sich, die Umwandlung des Arbeitsvertrags in enger Abstimmung mit Ihrer Arbeitgeberin vorzunehmen und die erforderlichen Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung einzuhalten. Zudem sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche berücksichtigen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. März 2025 | 12:12

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