Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Vorhaben, im Einvernehmen mit Ihrer Arbeitgeberin Ihren unbefristeten Arbeitsvertrag in einen befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung einer Kollegin während ihrer Elternzeit umzuwandeln und anschließend für zwei Jahre bis zum regulären Renteneintritt arbeitsuchend gemeldet zu sein, wirft mehrere rechtliche Aspekte auf, die sorgfältig berücksichtigt werden sollten.
1. Umwandlung des unbefristeten in einen befristeten Arbeitsvertrag
Die nachträgliche Befristung eines ursprünglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein solcher Sachgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers während dessen Elternzeit beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). In Ihrem Fall wäre die Vertretung der Kollegin während ihrer Elternzeit ein solcher Sachgrund.
Die Umsetzung dieser Befristung kann durch eine Änderungskündigung erfolgen, bei der das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neuer befristeter Vertrag angeboten wird. Praxisüblicher wäre es jedoch einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, der den bisherigen Arbeitsvertrag ablöst.
2. Arbeitslosmeldung nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags
Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist es entscheidend, sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos zu melden, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG) zu sichern. Gemäß § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) muss die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfolgt die Kenntnis über die Beendigung weniger als drei Monate vorher, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu tätigen. Bei verspäteter Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten.
3. Auswirkungen der Arbeitslosigkeit auf die Rentenansprüche
Zeiten der Arbeitslosigkeit können sich auf Ihre Rentenansprüche auswirken. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I zahlt die Agentur für Arbeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, basierend auf 80 % des vorherigen Bruttoentgelts. Diese Zeiten werden als Beitragszeiten anerkannt und können die Höhe Ihrer späteren Rente beeinflussen.
Allerdings ist zu beachten, dass bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht.
4. Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs
Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld richtet sich nach Ihrem Alter und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung. Für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, beträgt die Anspruchsdauer maximal 24 Monate.
5. Sperrzeit bei Eigenkündigung
Sollte die Umwandlung des Arbeitsvertrags durch den Abschluss eines neuen, befristeten Arbeitsvertrag erfolgen, könnte dies als versicherungswidriges Verhalten gewertet werden und eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Fazit
Ihr Vorhaben ist grundsätzlich realisierbar, bedarf jedoch sorgfältiger Planung und Beachtung der genannten rechtlichen Aspekte. Es empfiehlt sich, die Umwandlung des Arbeitsvertrags in enger Abstimmung mit Ihrer Arbeitgeberin vorzunehmen und die erforderlichen Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung einzuhalten. Zudem sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche berücksichtigen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: