Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Überführungsfahrt ohne Plaketten

| 30. Mai 2025 11:20 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Fahrzeug gekauft, dass etwa 200 km von meinem Wohnort entfernt steht und abgemeldet ohne Nummernschilder ist.
Bei der KFZ-Zulassungsstelle habe ich auf meinen Namen ein Kennzeichen reserviert.
Das Fahrzeug hat ein gültigen TÜV Nachweis ohne Mängel vom Mai 2025.
Ich habe eine gültige eVB Nummer für dieses Fahrzeug.
Alle Dokumente auch den Fahrzeug-Brief habe ich nach Bezahlung erhalten und kann sie mitführen.

Frage:
Darf ich mit dem reservierten Kennzeichen - vorschriftsmäßig montiert - aber ohne Stempel der Zulassungsstelle meines Wohnorts und der TÜV-Plakette das Fahrzeug zur Zulassungsstelle meines Wohnorts zum Zweck der Zulassung überführen?

Danke

30. Mai 2025 | 12:40

Antwort

von


(96)
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft die rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung eines abgemeldeten Fahrzeugs mit einem bereits reservierten, aber noch nicht gestempelten Kennzeichen zur Zulassungsstelle Ihres Wohnorts. Im Folgenden erläutere ich Ihnen die maßgeblichen Vorschriften

und deren Anwendung auf Ihren Fall.

1. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 4 FZV
Nach § 10 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ein Fahrzeug mit nicht gestempelten Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Die Vorschrift lautet sinngemäß:

Mit nicht gestempelten Kennzeichen dürfen Fahrten durchgeführt werden, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


Voraussetzungen im Einzelnen:
Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren:
Die Überführung zur Zulassungsstelle zum Zweck der Zulassung fällt hierunter.

Kennzeichen muss vorab von der Zulassungsbehörde zugeteilt sein:
Sie haben das Kennzeichen auf Ihren Namen reserviert, was als Zuteilung im Sinne der Vorschrift gilt.

Fahrten sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst:
Sie verfügen über eine gültige eVB-Nummer, somit ist der Versicherungsschutz gegeben.

Fahrten nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks:
Die Überführung ist nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks zulässig. Eine Fahrt über eine größere Distanz (hier: 200 km, vermutlich über mehrere Bezirke) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erlaubt.

2. Praktische Anwendung auf Ihren Fall
Sie dürfen das Fahrzeug mit dem reservierten, aber noch nicht gestempelten Kennzeichen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, wenn die Fahrt ausschließlich innerhalb des Zulassungsbezirks oder eines angrenzenden Bezirks erfolgt.
Eine Überführung über eine größere Entfernung (200 km, mehrere Bezirke) ist nach § 10 Abs. 4 FZV nicht zulässig.
Die Montage des Kennzeichens, das Mitführen aller Dokumente und der Versicherungsschutz sind zwar erforderlich, ändern aber nichts an der Begrenzung auf den Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk.
3. Alternative: Kurzzeitkennzeichen
Für Überführungsfahrten über größere Entfernungen ist die Nutzung eines sogenannten Kurzzeitkennzeichens (§ 16 FZV) vorgesehen. Dieses Kennzeichen ist speziell für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten gedacht und kann unabhängig vom Zulassungsbezirk verwendet werden.

4. Zusammenfassung
Mit dem reservierten, aber nicht gestempelten Kennzeichen dürfen Sie das Fahrzeug nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks zur Zulassungsstelle überführen.
Eine Überführung über 200 km, die mehrere Bezirke umfasst, ist mit einem ungestempelten Kennzeichen nicht zulässig.
Für längere Überführungsfahrten benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 30. Mai 2025 | 16:10

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke, jetzt habe ich Klarheit, das konnte ich selbst nicht herausfinden, vielen Dank.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Mai 2025
5/5,0

Danke, jetzt habe ich Klarheit, das konnte ich selbst nicht herausfinden, vielen Dank.


ANTWORT VON

(96)

Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Inkasso, Nachbarschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht, Verkehrsrecht