Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft die rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung eines abgemeldeten Fahrzeugs mit einem bereits reservierten, aber noch nicht gestempelten Kennzeichen zur Zulassungsstelle Ihres Wohnorts. Im Folgenden erläutere ich Ihnen die maßgeblichen Vorschriften
und deren Anwendung auf Ihren Fall.
1. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 4 FZV
Nach § 10 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ein Fahrzeug mit nicht gestempelten Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Die Vorschrift lautet sinngemäß:
Mit nicht gestempelten Kennzeichen dürfen Fahrten durchgeführt werden, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Voraussetzungen im Einzelnen:
Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren:
Die Überführung zur Zulassungsstelle zum Zweck der Zulassung fällt hierunter.
Kennzeichen muss vorab von der Zulassungsbehörde zugeteilt sein:
Sie haben das Kennzeichen auf Ihren Namen reserviert, was als Zuteilung im Sinne der Vorschrift gilt.
Fahrten sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst:
Sie verfügen über eine gültige eVB-Nummer, somit ist der Versicherungsschutz gegeben.
Fahrten nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks:
Die Überführung ist nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks zulässig. Eine Fahrt über eine größere Distanz (hier: 200 km, vermutlich über mehrere Bezirke) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erlaubt.
2. Praktische Anwendung auf Ihren Fall
Sie dürfen das Fahrzeug mit dem reservierten, aber noch nicht gestempelten Kennzeichen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, wenn die Fahrt ausschließlich innerhalb des Zulassungsbezirks oder eines angrenzenden Bezirks erfolgt.
Eine Überführung über eine größere Entfernung (200 km, mehrere Bezirke) ist nach § 10 Abs. 4 FZV nicht zulässig.
Die Montage des Kennzeichens, das Mitführen aller Dokumente und der Versicherungsschutz sind zwar erforderlich, ändern aber nichts an der Begrenzung auf den Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk.
3. Alternative: Kurzzeitkennzeichen
Für Überführungsfahrten über größere Entfernungen ist die Nutzung eines sogenannten Kurzzeitkennzeichens (§ 16 FZV) vorgesehen. Dieses Kennzeichen ist speziell für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten gedacht und kann unabhängig vom Zulassungsbezirk verwendet werden.
4. Zusammenfassung
Mit dem reservierten, aber nicht gestempelten Kennzeichen dürfen Sie das Fahrzeug nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks zur Zulassungsstelle überführen.
Eine Überführung über 200 km, die mehrere Bezirke umfasst, ist mit einem ungestempelten Kennzeichen nicht zulässig.
Für längere Überführungsfahrten benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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