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Überbau Wärmedämmung

20. Juli 2008 18:33 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Betreff:
Überbau - Wärmedämmung



Wir möchten unser Haus nach den EnEv mit einem Vollwärmeschutzverbundsystem versehen lassen. Auf einer Seiten steht das Haus direkt auf der Grundstücksgrenze. Der angrenzende Nachbar untersagt uns das Aufbringen der Wärmedämmung (8 cm Dämmmaterial + ca. 2 cm Kleber/Putz).

Im Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg §7b Überbau ist von einer Duldung eines Überbaus die Rede.
"(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern."

Meine Frage:

1. Gilt ein Vollwärmeschutzverbundsystem im Sinne des Nachbarrechts als untergeordnetes Bauteil?

2. Welche Höhe über dem Erdboden genau definiert "Luftraum"? Wir wären auch bereit, die Dämmung erst ab dem Obergeschoss durchzuführen. Dazu zu sagen wäre noch dass bereits die Dachrinne, das Fallrohr sowie ein Mauervorsprung an der Terrasse, seit über 20 Jahren in des Nachbars Grundstück ragt.

3. Hat der Nachbar demnach die Durchführung der Dämmung zu dulden?

Geben sie uns bitte eine Empfehlung wie wir weiter vorgehen können.

20. Juli 2008 | 19:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


das Verbundsystem gilt nicht als untergeordnetes Bauteil. Nach § 5 LBO Baden-Württemberg, die hier eingreifen wird, fallen Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen aber auch Wände, die nicht breiter als 5 m sind, darunter.

Da die Wand aber sicher breiter als 5 m sein wird, ist sie nicht als untergeordnetes Bauteil, sondern als eine Einheit des Gesamtgebäudes zu werten.


Unter Luftraum wird der senkrecht über den Grundstück verlaufende Grenzverlauf gemeint, den nicht mit dem Boden verbunden ist; die Anbringung nur im Obergeschoss wird also nichts bringen.


Der Grenzabstand ist einzuhalten und der Nachbarkann die Beseitigung des Überbaus verlangen nach §§ 1004 BGB verlangen. Die Duldung, die diesem Verlangen aber entgegenstehen würde, ist danngegeben, wenn bei Abwägung aller Interessen keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Ob dieses der Fall ist, wird auch von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten abhängen, steht aber zu vermuten, wenn der Nachbar auch bei den anderen Maßnahmen keine Einwändungen erhoben hatte. Nur, jetzt hat er sie erhoben, so dass Sie ohne seine Zustimmung nicht mit der Maßnahme beginnen dürfen; diese fehlende Zustimmung müsste dann ersetzt werden.


Ich würde hier nochmals ein Gespräch mit dem Nachbarn vorschlagen, ggfs. verbunden mit einer finanziellen Entschädigung, sie Sie beim Überbau sowieso tragen müssen. Ist dieses nicht möglich, sollte der Schiedsmann der Gemeinde eingeschalten werden, um die Klärung herbei zu führen; scheitert auch dieses, werden Sie gerichtlich die Zustimmung des Nachbarn ersetzen lassen müssen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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