Sehr geehrte Ratsuchende,
das Verbundsystem gilt nicht als untergeordnetes Bauteil. Nach § 5 LBO Baden-Württemberg, die hier eingreifen wird, fallen Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen aber auch Wände, die nicht breiter als 5 m sind, darunter.
Da die Wand aber sicher breiter als 5 m sein wird, ist sie nicht als untergeordnetes Bauteil, sondern als eine Einheit des Gesamtgebäudes zu werten.
Unter Luftraum wird der senkrecht über den Grundstück verlaufende Grenzverlauf gemeint, den nicht mit dem Boden verbunden ist; die Anbringung nur im Obergeschoss wird also nichts bringen.
Der Grenzabstand ist einzuhalten und der Nachbarkann die Beseitigung des Überbaus verlangen nach §§ 1004 BGB
verlangen. Die Duldung, die diesem Verlangen aber entgegenstehen würde, ist danngegeben, wenn bei Abwägung aller Interessen keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Ob dieses der Fall ist, wird auch von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten abhängen, steht aber zu vermuten, wenn der Nachbar auch bei den anderen Maßnahmen keine Einwändungen erhoben hatte. Nur, jetzt hat er sie erhoben, so dass Sie ohne seine Zustimmung nicht mit der Maßnahme beginnen dürfen; diese fehlende Zustimmung müsste dann ersetzt werden.
Ich würde hier nochmals ein Gespräch mit dem Nachbarn vorschlagen, ggfs. verbunden mit einer finanziellen Entschädigung, sie Sie beim Überbau sowieso tragen müssen. Ist dieses nicht möglich, sollte der Schiedsmann der Gemeinde eingeschalten werden, um die Klärung herbei zu führen; scheitert auch dieses, werden Sie gerichtlich die Zustimmung des Nachbarn ersetzen lassen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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