Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Über Spendenaufruf finanzierter Schulworkshop ggf. nicht gemeinnützig absetzbar?

8. März 2023 10:59 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Für Projektwochen an allgemeinbildenden Schulen wie unserer sind bei nicht subventionierten Anbietern bei einem Referenten, für fünf Tage und ca. 45 Schülern bewegen sich die Honorare üblicherweise zwischen 2200 und 2400 Euro.

Nun will eine Referentin unter diesen Bedingungen aber 5000 Euro haben, obwohl durch sie keine besonderen Materialien o.ä. gestellt werden.

Wir (= der gemeinnützige Träger der IGS) möchten dies über eine Spendenaktion unter unseren Schuleltern finanzieren und dafür eine Spendenbescheinigung ausstellen (bzw. über betterplace.org ausstellen lassen).

Dürfen wir trotz dieser unverhältnismäßig hohen Honorarzahlungen Spendenbescheinigungen ausstellen (lassen)? Oder ist dies kritisch bzw. birgt ein Risiko für uns bzw. unserer Eltern?

Einsatz editiert am 8. März 2023 17:07

8. März 2023 | 19:32

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie müssen bei der Mittelverwendung als gemeinnütziger Träger die Mittel im Rahmen des gemeinnützigen Zweckes der Körperschaft ausgeben und dürfen zusätzlich niemandem dafür eine Vergütung zukommen lassen, die aufgrund der Höhe einen unzulässigen Vorteil für den Empfänger darstellt.

Die Frage wäre deshalb, ob die konkrete Vergütung für diese Person und für die zu erbringende Leistung angemessen ist. Wenn es sich um eine Person mit einer besonderen Qualifikation handelt oder der Inhalt nicht von vielen weiteren Personen so angeboten werden kann oder es sachliche Gründe für die Höhe der Vergütung ist, dann kann das zulässig sein.

Wenn die Leistung austauschbar ist und nur diese eine Referentin dafür soviel Geld berechnet, dann kann das für Sie aber in der Tat im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zum Problem werden.

Das Risiko können Sie dann nur ausschließen, wenn der Verein eine geringere Vergütung zahlt. Wie oben aufgezeigt kann es aber auch sachliche Gründe geben die in diesem Fall die Höhe der Vergütung rechtfertigen können.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

(2250)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER