wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Bislang konnte der Trockenraum optional mit einem Schloss abgeschlossen werden. Jede Partei hat eine fest zugeteilte Anzahl an Tagen, an denen sie den Raum nutzen kann.
Jetzt hat die Verwaltung das Schloss einfach ausbauen lassen. Welche Möglichkeiten haben wir, wieder ein Schloss einbauen zu lassen? Die Hälfte der Eigentümer ist für ein entsprechendes Schloss.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mangels anderslautendem Vortrag gehe ich davon aus, dass der Trockenraum dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wird.
Nach § 18 Absatz 1 WEG obliegt die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff der Verwaltung "alle Maßnahmen tatsächlicher und rechtlicher Art, die auf Änderung oder Erhaltung des bestehenden Zustands abzielen oder sich als Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer bezüglich des Gemeinschaftseigentums/Gemeinschaftsvermögens darstellen" (vgl. BGH NJW 1997, 2106).
in § 18 Absatz 2 WEG ist ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung geregelt.
Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung, vgl. § 18 Absatz 1 WEG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller10. November 2022 | 11:30
Vielen Dank. Habe ich das richtig verstanden, dass es keine rechtliche Grundlage für den Ausbau gibt, wenn die Mehrheit für ein entsprechendes Schloss ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. November 2022 | 12:49
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Kompetenzen eines Verwalters ergeben sich aus dem mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Verwalters hängt somit von den im Vertrag geregelten Befugnisse ab.