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Trennung von Alkoholiker bei gemeinsamem Mietvertrag – welche Möglichkeiten gibt es?

9. April 2025 12:50 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wenn das Zusammenleben von Ehegatten unerträglich wird, gibt es familienrechtliche Möglichkeiten, eine räumliche Trennung herbeizuführen, die durch soziale Leistungen flankiert werden können. Auch die fehlende Zustimmung zur Mietvertragskündigung kann von einem Gericht notfalls ersetzt werden.

Es geht um folgende Situation, zu der ich einen Rat bräuchte:
Meine Bekannte ist seit über 50 Jahren mit ihrem Mann verheiratet. Er ist Alkoholiker und interessiert sich inzwischen für nichts mehr außer seinem Alkoholkonsum. Die beiden leben gemeinsam in einer Mietwohnung. Meine Bekannte leidet sehr unter der Situation, und da sie gesundheitlich ohnehin angeschlagen ist, verschlimmert der tägliche psychische Stress ihre Verfassung zusätzlich. Sie ist eine sehr ordentliche Frau, doch ihr Mann vernachlässigt mittlerweile nicht nur seine Körperpflege, sondern sie muss auch hinter ihm herräumen, weil sie nicht will, dass die Wohnung verdreckt.

Mittlerweile ist ein normales Gespräch zwischen den beiden kaum noch möglich, und sie streiten sich nur noch. Sie weiß, dass es so nicht weitergehen kann, aber ihr Mann zeigt keinerlei Einsicht. Am liebsten würde sie ausziehen und sich von ihm trennen. Allerdings reicht ihre Rente nicht aus, um zwei Wohnungen zu finanzieren, sodass sie nicht einfach ausziehen kann. Den Mietvertrag kündigen kann sie jedoch auch nicht, da dieser von beiden gemeinsam unterschrieben wurde. Welche Möglichkeiten hat sie, um aus dieser Situation herauszukommen?

9. April 2025 | 14:32

Antwort

von


(54)
Braamkamp 14
22297 Hamburg
Tel: (040) 87 50 47 34
Web: https://www.kanzlei-alsterland.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:

Ihre Bekannte befindet sich in einer schwierigen Lage, die sowohl mietrechtliche als auch familienrechtliche Aspekte umfasst. Hier sind einige Optionen, die sie in Betracht ziehen könnte:

Wohnungszuweisungsverfahren:
Ihre Bekannte könnte ein Wohnungszuweisungsverfahren nach 1361b BGB anstreben, um die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die gemeinsame Nutzung der Wohnung während der Trennungszeit unzumutbar ist. Ein Grund könnte der Alkoholmissbrauch des Ehemannes sein, der ihre Gesundheit gefährdet. Das OLG München hat hierzu ausgeführt, dass eine schwere Härte bei schweren Störungen des Familienlebens durch Alkohol vorliegen kann (OLG München, Urteil vom 25.09.1995 - 16 WF 819/95).

Gerichtliche Zuweisung der Wohnung:
Eine gerichtliche Zuweisung der Wohnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, um unerträgliche Belastungen abzuwenden. Ihre Bekannte müsste darlegen, dass die Belastungen durch das Zusammenleben mit ihrem Mann unerträglich sind.

Kündigung des Mietvertrages:
Da der Mietvertrag von beiden unterschrieben wurde, kann er nur gemeinsam gekündigt werden. Ihre Bekannte könnte versuchen, ihren Mann zur gemeinsamen Kündigung zu bewegen. Falls er nicht zustimmt, könnte sie einen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall würde das am Wohnsitz Ihrer bekannten zuständige Amtsgericht die fehlende Zustimmung des Ehemannes ersetzen.

Trennung und Auszug:
Wenn ein Auszug für Ihre Bekannte finanziell nicht möglich ist, könnte sie versuchen, Unterstützung durch das Sozialamt oder andere soziale Einrichtungen zu erhalten, um eine eigene Wohnung zu finanzieren. Insbesondere käme hier das Wohngeld in Betracht, ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen.

Beratung und Unterstützung:
Es könnte hilfreich sein, sich an Beratungsstellen zu wenden, die Unterstützung für Menschen in ähnlichen Situationen bieten. Diese Stellen können auch bei der Suche nach finanziellen Hilfen oder alternativen Wohnmöglichkeiten behilflich sein.

Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben und wünsche Ihrer bekannten alles Gute. Ich würde Ihnen empfehlen, insbesondere die ersten beiden Punkte mit einem versierten Familienrechtler zu besprechen. Sie haben nachvollziehbarer Weise das Themengebiet „Mietrecht" gewählt – die effektiveren Lösungsmöglichkeiten dürften hier jedoch eher im Bereich des Familienrechts liegen.

Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage – jedenfalls in Bezug auf die mietrechtlichen Aspekte – haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.

Freundliche Grüße aus Hamburg


Rechtsanwalt Jörn Blank

ANTWORT VON

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