Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, so fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlaß.
Die Versicherungsnehmerstellungen sind also entsprechend der Nachlassquote aufzuteilen und zu verwerten (Verkauf/Kündigung/Weiterführung).
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Ich hoffe
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jeromin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Seltsamerweise hat meine Banksachbearbeiterin (über diese wurden die Versicherungen von meinem Großvater abgeschlossen) bezüglich dieser vier Lebensversicherungen erklärt, dass nur die eine Versicherung, in der ich als versicherte Person benannt wurde, auf mich umgeschrieben werden könnte. Die anderen drei Versicherungen müssten auf meine Tante umgeschrieben werden, da jene als versicherte Person eingetragen sei.
Wie könnte das denn der Fall sein, wenn die Versicherungsnehmerstellungen entsprechend der Nachlassquote aufzuteilen sind?
Vielen Dank noch einmal für eine Antwort zu meiner Nachfrage!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragestellerin,
ich kann unter Verweis auf van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Auflage, § 13 Rn. 475, nochmals betonen, dass auch die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass fällt. Sie ist nicht an die Person des Versicherten gebunden.
Aus welchen, aufgrund der mir von Inen derzeit vorliegenden unzutreffenden, Erwägungen die banksachbearbeiterin etwas anders behauptet, kann ich aus der Ferne naturgemäß leider nicht nachvollziehen.
Sie sollten sie konkret mit der Tatsache "die Versicherungsnehmerstellung fällt in den Nachlass" konfrontieren und sie vor diesem Hintergrund um Erläuterung ihrer Ansicht bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt