Sehr geehrte Ratsuchende,
nur die Begünstigte erwirbt Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung.
Dieses ist Ihre Ex-Schwägerin. Und nur diese kann eine andere Person als Bezugsberechtigte einsetzen.
Das Bezugsrecht ist hier vertraglich geregelt worden. Berechtigte ist und bleibt, sofern nicht eine Änderung zulässig vongenommen worden ist, Ihre Ex-Schwägerin.
Aufgrund dieser Bezugsberechtigung fällt die Versicherungsleistung auch nicht in die Erbmasse.
Daher werden Sie derzeit keine Ansprüche geltend machen können.
Dieses wäre erst dann möglich, wenn Ihre Ex-Schwägerin eine entsprechende Abtretung macht. Genau dieses will die Versicherung ja schriftlich bestätigt haben.
Ohne diese Bestätigung können Sie nichts unternehmen und müssen dieses auch nicht machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle