bitte unterstützen Sie mich beim Verständnis des §46 BZRG.
Beträgt die Tilgungsfrist bei Sexualdelikten im Erwachsenenstrafrecht generell 20 Jahre oder erst ab einem Strafmaß von mehr als einem Jahr?
Sachverhalt: Verurteilung nach §179 in 01/2006. Das Strafmaß betrug 6 Monate Freiheitsstrafe mit einer Bewährungsfrist von 2 Jahren + 40 Tagessätze á 80 €. Weitere Verurteilungen bestehen nicht.
Beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre oder 20 Jahre (zzg. Überliegefrist + Höhe der Freiheitsstrafe).
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beträgt die Tilgungsfrist bei Sexualdelikten im Erwachsenenstrafrecht generell 20 Jahre oder erst ab einem Strafmaß von mehr als einem Jahr?
§46 Abs. 1 Nr.3 BZRG lautet:
Zitat:
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
Sämtliche Verurteilungen setzen eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr voraus. Da Sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurden sind, beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.