Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Frage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es kommen mehrere Straftaten in Betracht; je nach den Umständen der Tatausführung, insbesondere jedoch § 176 StGB
: Sexueller Missbrauch von Kindern.
Es handelt sich um eine schwere Straftat. Der Strafrahmen lautet sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
Im Falle einer Verurteilung wird das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erkennen.
Eine Geldstrafe kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn strafmildernde Umstände vorliegen oder strafschärfende Umstände fehlen sollten.
Gerichte bilden sich ihr Urteil aufgrund teils umfangreicher Ermittlungsakten und der persönlichen Überzeugung aus einer oder mehrerer Hauptverhandlungen.
Bitte haben Sie daher Verständnis, dass eine Prognose über die Höhe der Strafe aufgrund einer kurzen Schilderung nicht abgegeben werden kann.
Es würde sich nur um eine grobe Mutmaßung handeln, die unbegründete Befürchtungen wecken oder aber unangemessene Erleichterung zur Folge haben könnte.
Allgemein gesprochen sind strafmildernde Umstände z.B. eine fehlende strafrechtliche Vorbelastung und vor allem ein umfassendes Geständnis.
2.
Die Frage, ob und inwieweit eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt werden muss, hängt davon ab, ob und inwieweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht.
Dies richtet sich nach § 56 StGB
.
Er lautet:
„(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen."
Das bedeutet, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren jedenfalls nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Ist auf eine kürzere Freiheitsstrafe erkannt, wird das Gericht eine sog. Sozialprognose vornehmen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ist die begründete Erwartung, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Art der begangenen Straftat ist für die Frage der Strafaussetzung grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Beschluß vom 15. 5. 2001 - 4 StR 306/00
).
3.
Abschließend sei bemerkt, dass es sich bei den in Frage kommenden Straftaten nicht um sog. Antragsdelikte handelt. Das bedeutet, dass eine Verfolgung nicht von einer Anzeige oder einem Strafantrag einer bestimmten Person abhängt.
Die Tat wird (aus öffentlichem Interesse) verfolgt, sobald die Ermittlungsbehörden auf irgendeine Weise von dem Sachverhalt erfahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Diese Antwort ist vom 28.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.08.2010
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19:42
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Belgardt
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