Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihren Ausführungen läßt sich leider nicht klar entnehmen, inwiefern der Stellplatz "beeinträchtigt" ist. Sollten Sie damit gemeint haben, daß es hereinregnet und sich im Winter gar Schnee auf dem Stellplatz sammelt, wäre dies in der Tat ein Mangel, der Sie ggf. zur Minderung berechtigt. Dazu wird es aber auch darauf ankommen, *wann* Sie das Objekt erworben haben. "Vor einiger Zeit" läßt leider keine Rückschlüsse darauf zu, ob etwaige Gewährleistungsansprüche möglicherweise mittlerweile verjährt sind.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß Ihnen ein Minderungsanspruch zusteht. Allein auf der Grundlage Ihrer Schilderung kann aber nicht festgestellt werden, ob sich eine Klage lohnt. Sie dürfen zur Konkretisierung Ihrer Frage gerne die Nachfragefunktion nutzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
um meine Frage zu konkretisieren, bzw Ihr Nachfragen zu beantworten:
1. ja, bei den genannten Wetterlagen schneit bzw regnet es auf das Auto, so dass im Winter der Schnee auf der Windschutzscheibe liegt. Dies geschieht zwar nicht sehr oft, aber eben genau dann, wenn man die "Dienste" einer Tiefgarage benötigt.
2. Ich habe die Wohnung/Tiefgarage im Herbst 2002 gekauft, Einzugstermin war Sommer 2003 und seitdem streite ich mit dem Bauunternehmer. Es gibt ausreichend Schriftwechsel, bei dem ich immer wieder auf die Beeinträchtigung hinweise und ich habe mich auch nie mit den Ausbesserungsversuchen zufrieden gegeben, sondern stets darauf hingewiesen, dass ich mir bei Weiterbestehen von Schnee/Regen auf dem Auto das Recht vorbehalte, zu klagen.
MfG
F. K.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu deren Beantwortung ich leider erst jetzt komme. Ich bitte um Verständnis.
Nach Ihrer Schilderung ist der Stellplatz tatsächlich mangelbehaftet, so daß Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen werden, sofern diese nicht vertraglich modifiziert wurden. Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Rechte konkret anwaltlich prüfen und durchsetzen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann