Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen verwendete Produktbeschreibung ist ein sogenanntes Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
. Sie erfährt Urheberschutz, auch wenn sie nur technische Informationen wiedergibt, da die Rechtsprechung bei Schriftwerken die hierfür nach § 2 Abs. 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe sehr niedrig ansetzt und auch die sog. "Kleine Münze" schützt.
Im Zwischenergebnis bedeutet dies, dass sämtliche Nutzungsrechte beim Urheber liegen und ein anderer - so auch Sie - diese nur mit der Zustimmung des Urheber verwenden können.
Eine Erschöpfung nach § 24 MarkenG
kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Regelung nur auf Marken anwendbar ist, nicht jedoch auf Schriftwerke.
Das UrhG kennt mit § 17 Abs. 2 UrhG
jedoch grundsätzlich auch einen Erschöpfungsgrundsatz. Demnach ist es zulässig, das Original oder ein Werkstück, wenn es mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in der Verkehr gebracht wurde, weiter zu verbreiten. Die Erschöpfung bezieht sich dabei jedoch immer nur auf das konkrete Werkstück. Wenn Sie den Text kopieren, erzeugen sie ein neues Werkstück, auf das § 17 Abs. 2 UrhG
keine Anwendung findet.
Des Weiteren hatten Sie den § 44a UrhG
genannt. Hierbei handelt es sich um eine sog. Schrankenregelung, die erst seit einigen Jahren im UrhG steht. Nach § 44a UrhG
werden sogenannte technisch notwendige und lediglich vorübergehende Vervielfältigungen von der Zustimmungspflicht des Urhebers ausgenommen. Hauptanwendungsfall dieser Regelung ist das Ansehen einer urheberrechtlich geschützten Webseite. Diese wird - technisch notwendig - in den Speicher des Computers kopiert und dann erst auf dem Bildschirm angezeigt. Keine technische Notwenigkeit besteht hingegen bei der Produktbeschreibung.
Eine Zustimmung des Softwareherstellers könnte sich jedoch daraus ergeben, dass sie die Software zum Weiterverkauf erworben haben. Da zum Weiterkauf notwendigerweise auch das Anbieten der Software. Hierfür ist eine Beschreibung des Produktes erforderlich. Daher muss grundsätzlich auch die Verwendung der Produktbeschreibung des Herstellers zulässig sein.
Anders gestaltet sich die Situation jedoch bei den von Ihnen der Software beigelegten Installationsanleitungen. Hier verwenden Sie nach eigenen Angabe Seiten aus dem vom Hersteller verfassten Handbuch. Da diese dem Käufer erst nach Erwerb der Software zur Verfügung stehen, werden sie nicht mehr im Rahmen der Veräußerung der Ware verwendet. Vielmehr bieten Sie Ihren Kunden hiermit einen zusätzlichen Service. Für die Verwendung der Texte des Herstellers benötigen Sie daher grundsätzlich eine gesonderte Zustimmung des Herstellers.
Um zu überprüfen, ob auch dies von Ihrem Weiterveräußerungsrecht erfasst ist, müsste man den Vertrag, aufgrund dessen Sie die Software erworben haben prüfen. Dies würde jedoch hier den Rahmen sprengen. Ich empfehle Ihnen daher, ggf. nochmals einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe persönlich aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Gustav-Adolf-Straße 17
04105 Leipzig
Gut. Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich dann aber der Software eine selbst verfasste
Installationsanleitung beilegen und dafür die Software-Hersteller-Logos und auch technisch notwendige
Fakten der Software-Hersteller-Produktbeschreibung verwenden? Ich kann ja nun mal für die speziellen
technischen Abläufe das Rad nicht neu erfinden...
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bezüglich einer vollständig selbstverfassten Produktbeschreibung sind Sie der Urheber und können diese verbreiten. Verwenden Sie hierzu Logos des Herstellers, benötigen Sie wiederum die Zustimmung des Herstellers. Hier befinden wir uns dann tatsächlich im Markenrecht.
Meine Empfehlung daher, treffen Sie eine Vereinbarung mit dem Hersteller. Auf diese Weise sind Konflikte von Anfang an ausgeschlossen.
Um Ihren Fall bis ins Detail zu lösen, bedarf es einer ausführlicheren Beratung, die - wie bereits gesagt - hier den Rahmen sprengen würde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt